(1) Die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten:
1. Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Personen, die von einer Feuerwehraktion betroffen sind, von Einbringerinnen und Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, von gefährdeten Personen oder Institutionen und von Personen, die im Zusammenhang mit einer Feuerwehraktion zu verständigen sind: insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
2. Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art der Feuerwehraktion;
3. Daten zum Ablauf der Feuerwehraktion: Daten zur vorgefundenen Situation (Gefahren- und Schadenslage, eigene Lage und allgemeine Lage), zum Verlauf der Feuerwehraktion und den gesetzten Maßnahmen, insbesondere das erforderliche Setzen von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie zur Situation der Einsatzstelle beim Verlassen durch die Feuerwehrkräfte;
4. Gebäude- und Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen;
5. Verrechnungs- und Verwaltungsdaten: insbesondere eingesetzte Fahrzeuge, Einsatzzeiten, verrechnetes Material, zahlungspflichtige Personen.
(2) Für folgende Zwecke ist im Rahmen von Feuerwehraktionen die Verarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen, insbesondere auch durch den Einsatz von Drohnen, zulässig:
1. zur Lage- und Gefahrenfeststellung;
3. zur Feststellung der Brandursache.
(3) Für folgende Zwecke ist die Verarbeitung, insbesondere durch den Einsatz von Drohnen, und Weiterverarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen im Sinne von Abs. 2 zulässig:
1. zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie
2. zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit nach Vornahme einer Interessenabwägung im Einzelfall im Hinblick auf die beteiligten Einsatzkräfte.
(4) Personenbezogene Bilddaten (insbesondere Lichtbilder und Videoaufnahmen), die zu folgenden Zwecken verarbeitet oder weiterverarbeitet werden, sind nachträglich zu anonymisieren:
1. Evaluierung von Feuerwehraktionen (Abs. 2 Z 2), soweit nicht der Personenbezug unmittelbar für die Evaluierung relevant ist;
2. Ausbildungs- und Übungszwecke (Abs. 3 Z 1) auf Verlangen einer abgebildeten Person;
3. Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 3 Z 2), soweit es sich um personenbezogene Daten Dritter handelt und keine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt.
Die ausschließlich flüchtigen, d.h. nicht dauerhaft gespeicherten Videodaten von Drohnenflügen, die lediglich die Verwendung der Drohne ermöglichen, sind nicht zu anonymisieren.
(5) Soweit es für Zwecke gemäß Abs. 1 erforderlich ist, ist die Verarbeitung folgender Daten durch die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) zulässig:
1. die aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023, erhobenen Meldedaten. Im unbedingt erforderlichen Ausmaß sind in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 erlaubt;
2. die aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4d des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2024, erhobenen fahrzeugspezifischen Daten;
3. die aus dem Grundbuch erhobenen Daten.
W-FWG · Wiener Feuerwehrgesetz
§ 18 Datenverarbeitung
(1) Die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihnen g…
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