Einteilung und Aufgaben der Feuerwehren.
§ 2Leitung der Feuerwehraktionen.
§ 3Verhalten im Einsatz.
§ 3aMitwirkung bei Feuerwehreinsätzen.
§ 3bFeststellung der Brandursache.
§ 3cMissbräuchliche Inanspruchnahme der Feuerwehr.
§ 3dVergütung und Entschädigung.
§ 4Feuerwehr der Stadt Wien.
§ 5Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren.
§ 6Rechtsstellung der Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr.
§ 7Gelöbnis.
§ 8Organisation, Dienstgrade und Dienstvorschriften.
§ 9Vorgesetzte.
§ 10Pflichten.
§ 11Rechte.
§ 12Beendigung der Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr.
§ 13Auflassung von Freiwilligen Feuerwehren.
§ 14Betriebsfeuerwehren
§ 14aEinsatz- und Gefahrenabwehrkonzept
§ 15Kosten der Feuerwehren.
§ 16Strafbestimmungen.
§ 17§ 18
Datenverarbeitung
§ 19Mitgliederverwaltung der Freiwilligen Feuerwehren
Vorwort
(1) Die Besorgung des öffentlichen Feuerwehrdienstes obliegt den öffentlichen Feuerwehren, das sind die Feuerwehr der Stadt Wien und die Freiwilligen Feuerwehren. Der Erhöhung des Brandschutzes einzelner Betriebe dienen die Betriebsfeuerwehren; diese sind keine öffentlichen Feuerwehren.
(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind Einrichtungen der Stadt Wien. Sie haben die Gefahren abzuwenden, die der oder dem Einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen drohen. Die Feuerwehr der Stadt Wien kann unbeschadet der ihr durch die Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien übertragenen Aufgaben auf Ersuchen in dringenden Fällen auch andere technische Hilfeleistungen sowie zeitweilige Beistellungen von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen vornehmen.
(3) Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen einzelner Betriebe zur ersten Hilfeleistung bei Bränden und sonstigen Notständen, die den Betrieb bedrohen.
(1) Nimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer Brandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. Nimmt eine Freiwillige Feuerwehr an einer Feuerwehraktion teil, so obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt. Bei einer Feuerwehraktion innerhalb eines Betriebes, in welchem eine Betriebsfeuerwehr tätig wird, obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt.
(2) Wer berechtigt ist, eine Aktion öffentlicher Feuerwehren anzuordnen, bestimmen deren Dienstvorschriften.
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Feuerwehraktion ist unter ihrer bzw. seiner persönlichen Verantwortung verpflichtet, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und vor allem jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Rettung von Menschen nötig sind. Sie bzw. er hat sich auf die Leitung der Feuerwehraktion zu beschränken und hat dafür zu sorgen, dass sie bzw. er von allen wichtigen Vorkommnissen stets unterrichtet wird.
(2) Jedes Mitglied einer Feuerwehr ist verpflichtet, für die Rettung von Menschenleben selbst unter Gefährdung der eigenen Sicherheit alles aufzubieten.
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter eines Feuerwehreinsatzes ist berechtigt, geeignet erscheinende Personen erforderlichenfalls zu Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten heranzuziehen. Ausgenommen sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2025) sowie Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres. Der Anordnung hat jede Person nachzukommen.
(2) Jede Person ist verpflichtet, der Feuerwehr im Falle eines Feuerwehreinsatzes die in ihrem Besitz befindlichen Löschmittel zur Verfügung zu stellen und die Benützung seines Telefons sowie seiner Werkzeuge, Geräte und Werkstoffe zu gestatten. Ebenso sind die Besitzerinnen und Besitzer von Fahrzeugen verpflichtet, diese inklusive Treibstoff zur Verfügung zu stellen.
(3) Im Falle eines Feuerwehreinsatzes hat jede Person das Betreten und das Benützen von Grundstücken oder Gebäuden zur Vornahme der Lösch-, Sicherung-, Rettungs- und Bergungsarbeiten zu dulden.
(4) Bei Lösch-, Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsarbeiten sind Eingriffe in das Eigentum, wie das Abtragen von Baulichkeiten, das Durchbrechen von Mauern, das Räumen von Gebäuden, das Ausheben von Gräben oder das Fällen von Bäumen, im Notfalle auf Anordnung der Leiterin bzw. des Leiters des Feuerwehreinsatzes zulässig. Diese bzw. dieser trifft alle Anordnungen, die zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind, und sorgt für deren sofortige Durchführung; den Anordnungen hat jede Person nachzukommen. Auf solche Maßnahmen finden die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung.
(5) Die Anforderung der Hilfe geschlossener Formationen des Bundesheeres ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister vorbehalten.
(1) Die Organe der Feuerwehr haben unbeschadet der Befugnisse sonstiger Organe der öffentlichen Aufsicht an Ort und Stelle Erhebungen über den Brand und seine Ursache zu pflegen und wahrgenommene Übelstände den zuständigen Behörden anzuzeigen.
(2) Jede Person ist verpflichtet, den Behördenorganen die zur Feststellung der Brandursache erforderlichen Erhebungen zu ermöglichen und alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen.
Die missbräuchliche Benützung öffentlicher Brandmeldeanlagen und das missbräuchliche Herbeirufen der Feuerwehr sind verboten.
(1) Auf Verlangen ist von der Stadt Wien für Dienst- oder Sachleistungen im Sinne des § 3a eine Vergütung, für Schäden, die durch Maßnahmen im Sinne des § 3a verursacht wurden, eine Entschädigung zu leisten. Privatrechtliche Ansprüche gegen dritte Personen aus dem Rechtsgrunde solcher Leistungen oder Schäden bleiben unberührt.
(2) Eine Vergütung ist nur in der der Leistung entsprechenden ortsüblichen Höhe zu zahlen. Ein Anspruch auf Vergütung steht jenen Personen nicht zu, deren Leistung auch dem Schutze ihres Eigentums dient.
(3) Entschädigungen sind nur nach dem gemeinen Wert zu leisten. Ein Anspruch auf Entschädigung steht jenen Personen nicht zu, die den Schaden bei Anwendung der gehörigen Sorgfalt hätten vermeiden können oder die den Schaden durch eine Maßnahme erlitten haben, die auch zum Schutze ihrer Sicherheit oder ihres Eigentums vorgenommen wurde.
(4) Ansprüche im Sinne des Abs. 1 sind bei der Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid erkennt.
(1) Der Feuerwehrdienst ist vornehmlich von der Feuerwehr der Stadt Wien zu besorgen.
(2) In der Feuerwehr der Stadt Wien dürfen nur Personen verwendet werden, die beruflich im Feuerwehrdienst tätig und hiefür besonders geschult sind. Ein angemessener Teil des Personals ist ständig für den Einsatz bereitzuhalten.
(3) Die Dienstleistung und die Befehlsgewalt in der Feuerwehr der Stadt Wien werden durch die Dienstvorschriften geregelt.
(1) Wenn besondere Verhältnisse es erfordern, können Freiwillige Feuerwehren aufgestellt werden.
(2) Die Aufstellung einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgt auf Grund eines Aufrufes an die für den Feuerwehrdienst geeigneten Bewohnerinnen und Bewohner eines bestimmten Gebietes.
(3) Der Aufruf hat Angaben über die Stelle, an die die Meldung zu richten ist, über die Frist für die Meldung, über die Voraussetzungen der Aufnahme und über die Anzahl der erforderlichen Personen zu enthalten.
(4) Die Voraussetzungen der Aufnahme in eine Freiwillige Feuerwehr sind der ständige Wohnsitz in dem betreffenden Gebiet, ein Mindestalter von 17 und ein Höchstalter von 50 Jahren, die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst und ein guter Leumund. Personen, die wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges verurteilt wurden, gelten bis zur Tilgung der Verurteilung nicht als geeignet. Minderjährige dürfen nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
(5) Zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(1) Der Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr ist ehrenamtlich.
(2) Durch die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr wird kein Dienstverhältnis zur Stadt Wien begründet.
(3) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 28/2018 vom 13.4.2018
Jedes Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hat nach seiner Aufnahme folgendes Gelöbnis abzulegen:
"Ich gelobe, meine Dienstpflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und den Anordnungen meiner Vorgesetzten Folge zu leisten."
(1) Die näheren Bestimmungen über die Organisation der Freiwilligen Feuerwehren, insbesondere ihre Stärke, die Anzahl und Bezeichnung der Dienstgrade, die Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die Rangabzeichen, werden unter Berücksichtigung des Bedarfes durch Dienstanweisungen der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. des Landesfeuerwehrkommandanten getroffen.
(2) Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind nach Dreiervorschlägen, die von den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren auf Grund eines mit Stimmenmehrheit gefassten Beschlusses erstattet werden, von der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. vom Landesfeuerwehrkommandanten jeweils für fünf Jahre zu bestellen (§ 17 Abs. 4).
(3) Kommandantinnen bzw. Kommandanten sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind abzuberufen, wenn sie ihre Pflichten andauernd vernachlässigen oder sich sonst für die mit ihrer Dienststellung verbundenen Aufgaben ungeeignet erweisen.
Die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im Dienst Vorgesetzte der übrigen Mitglieder der jeweiligen Freiwilligen Feuerwehr.
(1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind verpflichtet:
a) die Dienstvorschriften einzuhalten;
b) im Einsatz den Anordnungen der Leiterin bzw. des Leiters der Feuerwehraktion wie überhaupt im Dienst den Anordnungen ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten;
c) sich bei Alarm unverzüglich zur Dienstleistung einzufinden;
d) an den angeordneten Übungen teilzunehmen;
e) die ihnen übergebenen Ausrüstungs- und Bekleidungsstücke sorgfältig zu behandeln;
f) im Dienst die vorgeschriebene Dienstkleidung oder das Dienstabzeichen sowie die dem verliehenen Dienstgrad entsprechenden Rangabzeichen zu tragen.
(2) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind außerdem verpflichtet, sich der erforderlichen Schulung für den Feuerwehrdienst durch die Feuerwehr der Stadt Wien zu unterziehen.
(1) Den Mitgliedern einer Feuerwehr sind von der Stadt Wien für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Feuerwehr entweder die Dienstkleidung oder ein Dienstabzeichen, ferner die Rangabzeichen beizustellen.
(2) Inwieweit bei besonderen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf, bestimmen die Dienstvorschriften.
(1) Die Zugehörigkeit zu einer Freiwilligen Feuerwehr endet
a) durch ehrenvolle Entlassung;
b) durch Austritt;
c) durch Ausschluß.
(2) Die ehrenvolle Entlassung ist von Amts wegen auszusprechen oder auf Antrag zu gewähren, wenn das Mitglied
a) die körperliche oder geistige Eignung verliert;
b) den ständigen Wohnsitz an einen außerhalb des engeren Ausrückungsbereiches gelegenen Ort verlegt;
c) wegen ihrer bzw. seiner persönlichen oder beruflichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage ist, sich weiterhin im Feuerwehrdienst zu betätigen.
(3) Der Austritt ist der Behörde durch schriftliche Erklärung bekanntzugeben; er tritt vier Wochen nach Einlangen der Erklärung in Wirksamkeit.
(4) Der Ausschluß ist zu verfügen
a) bei wiederholten groben Pflichtverletzungen;
b) bei Verlust des guten Leumundes sowie bei Verurteilung wegen eines Verbrechens überhaupt oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnahme daran oder des Betruges.
Ist der Weiterbestand einer Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr erforderlich, so kann deren Auflassung angeordnet werden.
(1) Die Aufstellung und Erhaltung einer Betriebsfeuerwehr ist Aufgabe der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers.
(2) Die beabsichtigte Aufstellung einer Betriebsfeuerwehr und die wesentliche Änderung der Betriebsfeuerwehr sind der Behörde binnen vier Wochen anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Betriebsfeuerwehr sind solche, die sich auf die Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr auswirken können. Der Anzeige sind folgende Angaben und Unterlagen anzuschließen:
1. Name der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
2. Bezeichnung und Standort (Adresse) der Betriebsfeuerwehr;
3. Angabe, ob es sich um eine rechtlich vorgeschriebene oder eine freiwillig eingerichtete Betriebsfeuerwehr handelt; im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung ist den Unterlagen der Bescheid anzuschließen;
4. ein dem Gefahrenpotenzial des Betriebes angepasstes Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept (§ 14a).
(3) Maßgebend für die Beurteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Vorlage der vollständigen Unterlagen. Ergibt die Prüfung der Unterlagen, dass die Betriebsfeuerwehr nicht den Erfordernissen dieses Gesetzes entspricht, hat die Behörde binnen acht Wochen ab Vorlage der vollständigen Unterlagen die Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(4) Die Betriebsfeuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrregister und wird durch die Streichung der Eintragung im Feuerwehrregister (Abs. 8) aufgelöst. Über die Eintragung und Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister sind die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber, der Wiener Landesfeuerwehrverband sowie im Falle der bescheidmäßigen Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr die vorschreibende Behörde zu informieren.
(5) Das Feuerwehrregister ist vom Magistrat zu führen und hat folgende Daten zu umfassen:
Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 hat zumindest folgende Inhalte zu umfassen:
1. eine Gefahrenanalyse und daraus abgeleitete Einsatzszenarien;
2. Einsatz und Gefahrenabwehrmaßnahmen:
a) Einsatzbereich der Betriebsfeuerwehr,
b) Einsatzstärke, Ausrüstung, Löschmittelbedarf, Löschleistung und Alarmierung,
c) Einsatzziele der Betriebsfeuerwehr in den unterschiedlichen Einsatzszenarien;
3. Angaben zur Organisation der Betriebsfeuerwehr:
a) vorhandene Mindestmannschaftsstärke (gleichzeitig anwesend),
b) Angaben, wie die Orts-, Objekt- und Anlagenkunde sichergestellt wird,
c) Notfall-Schaltungsberechtigungen,
d) Ausrüstung, mit der Gefahren begegnet werden soll (Fahrzeuge, Art und Anzahl der Ausrüstung),
e) Löschwasserversorgung,
f) vorgehaltene Sonderlöschmittel,
(1) Die Kosten der Feuerwehr der Stadt Wien und die Kosten der Freiwilligen Feuerwehren in ihrer festgesetzten Stärke hat die Stadt Wien zu tragen.
(2) Die Hilfeleistung der öffentlichen Feuerwehren innerhalb Wiens hat kostenlos zu erfolgen, wenn es sich um die Befreiung von Menschen oder Tieren aus einer körperlichen Zwangslage, um Brände oder andere öffentliche Notstände oder um die Bergung von Leichen handelt.
(3) Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, für andere als die in Abs. 2 bezeichneten Hilfeleistungen und Beistellungen (§ 1 Abs. 2) eine Gebühr festzusetzen.
(4) Wurde eine Feuerwehraktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person verursacht, so kann diese von der Behörde durch Bescheid zum Ersatz aller Kosten herangezogen werden, die der Stadt Wien dadurch erwachsen sind. Ebenso können bei mißbräuchlichem Herbeirufen der Feuerwehr der Verursacherin bzw. dem Verursacher die Kosten der Ausrückung auferlegt werden.
(5) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren sind nicht von der Stadt Wien zu tragen.
(1) Wer den Vorschriften der §§ 3a Abs. 1 bis 4, 3b Abs. 2 und 3c dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit Geldstrafen bis zu 21 000 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
(1a) Wer den Vorschriften des § 14 Abs. 2, Abs. 9 oder Abs. 10 Z 2 dieses Gesetzes zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro bestraft; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer rechtskräftigen Untersagung gemäß § 14 Abs. 3 oder nach einer rechtskräftigen Streichung im Feuerwehrregister gemäß § 14 Abs. 8 eine Betriebsfeuerwehr betreibt.
(2) Verletzungen der Pflichten, die den Mitgliedern einer Freiwilligen Feuerwehr durch dieses Gesetz auferlegt sind, werden als Verwaltungsübertretung mit Geldstrafen bis zu 420 Euro bestraft; im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen festzusetzen. Bei besonders erschwerenden Umständen kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zum obigen Ausmaß verhängt werden.
(3) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2025, findet nur auf Übertretungen des § 10 Abs.1 lit e dieses Gesetzes Anwendung.
(1) Die erforderlichen Verordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erläßt die Landesregierung.
(2) Dem Stadtsenat sind die Anordnung der Aufstellung und der Auflassung Freiwilliger Feuerwehren vorbehalten.
(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt die Erlassung des Aufrufes zur Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr.
(4) Der Landesfeuerwehrkommandantin bzw. dem Landesfeuerwehrkommandanten obliegt die Bestellung und die Abberufung der Kommandantinnen und Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter.
(5) Die Gemeinde hat die ihr nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zukommenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(6) Von der Einordnung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 5 sind ausgenommen:
1. die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren,
2. die Entscheidung über Vergütungen und Entschädigungen nach § 3d Abs. 4.
(1) Die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) dürfen zu Zwecken der Planung, Vorbereitung, Leitung, Administration und Koordination von Feuerwehraktionen, das sind Aktionen im Sinne des § 1 Abs. 2, sowie zur Wahrnehmung der weiteren ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben folgende Daten über natürliche und juristische Personen sowie Sachen und Gebäude verarbeiten:
1. Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten von Personen, die von einer Feuerwehraktion betroffen sind, von Einbringerinnen und Einbringern von Anträgen, Anzeigen oder sonstigen Mitteilungen, von gefährdeten Personen oder Institutionen und von Personen, die im Zusammenhang mit einer Feuerwehraktion zu verständigen sind: insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer;
2. Angaben zu Zeit, Ort, Grund und Art der Feuerwehraktion;
3. Daten zum Ablauf der Feuerwehraktion: Daten zur vorgefundenen Situation (Gefahren- und Schadenslage, eigene Lage und allgemeine Lage), zum Verlauf der Feuerwehraktion und den gesetzten Maßnahmen, insbesondere das erforderliche Setzen von Akten unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, sowie zur Situation der Einsatzstelle beim Verlassen durch die Feuerwehrkräfte;
4. Gebäude- und Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen;
5. Verrechnungs- und Verwaltungsdaten: insbesondere eingesetzte Fahrzeuge, Einsatzzeiten, verrechnetes Material, zahlungspflichtige Personen.
(2) Für folgende Zwecke ist im Rahmen von Feuerwehraktionen die Verarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen, insbesondere auch durch den Einsatz von Drohnen, zulässig:
Zum Zweck der Mitgliederverwaltung dürfen die Freiwilligen Feuerwehren als Verantwortliche folgende personenbezogene Daten von natürlichen Personen, die Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr sind oder die beabsichtigen Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr zu werden, verarbeiten:
1. Vor- und Familienname, Titel und akademische Grade;
2. Lichtbild;
3. Geburtsdatum;
4. Geschlecht;
5. Sozialversicherungsnummer;
6. Wohnadresse, elektronische Kontaktdaten und sonstige Erreichbarkeitsdaten;
7. Bankdaten;
8. Lenkberechtigungen;
9. Daten über die körperliche und geistige Eignung für den Feuerwehrdienst (§ 5 Abs. 4 und Abs. 5);
10. Daten über Ausbildung, Beruf und Fachkenntnisse, insbesondere Schul- und Berufsbildung, ausgeübter Beruf sowie sonstige zivile und militärische Kenntnisse und Fertigkeiten;
11. feuerwehrspezifische Daten, insbesondere Stammblattnummer, Eintrittstag in die Freiwillige Feuerwehr, Dienstgrad, Funktion, angerechnete Vordienstzeiten, erfolgreich abgelegte Schulungen, besondere Berechtigungen und Befähigungen, Ernennungen, Auszeichnungen, Dienstunfälle, Beurlaubungen, Außerdienststellungen, Tag des Ausscheidens aus der Freiwilligen Feuerwehr sowie allfällige Ordnungsstrafen.
1. Bezeichnung der Betriebsfeuerwehr;
2. Standort der Betriebsfeuerwehr (Adresse);
3. Name der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers;
4. im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung: die vorschreibende Behörde und die Geschäftszahl des Bescheides;
5. Kontaktdaten für die Erreichbarkeit in Notfällen (Telefonnummer der Kontaktpersonen der Betriebsfeuerwehr und der betriebsverantwortlichen Personen);
6. Name der Erstellerin bzw. des Erstellers des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
7. Datum der Erstellung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
8. Datum der letzten Evaluierung des aktuellen Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts;
9. Datum der Eintragung der Betriebsfeuerwehr in das Feuerwehrregister und
10. Datum der Streichung der Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister.
(6) Der Magistrat ist berechtigt, die in Abs. 5 genannten Daten für folgende Zwecke zu verarbeiten:
1. Abs. 5 Z 1 bis 10: Wahrnehmung der behördlichen Aufsicht über Betriebsfeuerwehren, insbesondere
a. die Behandlung von Anzeigen gemäß Abs. 2;
b. die Durchführung von Verfahren betreffend die Eintragung in das bzw. die Streichung im Feuerwehrregister gemäß Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 8;
c. das Führen von Verfahren betreffend die Evaluierung des Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzepts gemäß Abs. 9;
d. die Durchführung von Überprüfungen vor Ort gemäß Abs. 10;
2. Abs. 5 Z 1 bis 3 sowie Abs. 5 Z 5: Sicherstellung der raschen Gefahrenabwehr bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen.
(7) Untersagungsbescheide gemäß Abs. 3 gelten auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden sind.
(8) Die Behörde hat von Amts wegen oder auf Antrag die Streichung einer Betriebsfeuerwehr im Feuerwehrregister durch Bescheid zu veranlassen, wenn
1. die Betriebsfeuerwehr aufgelassen wird;
2. wiederholt oder beharrlich Verpflichtungen oder behördliche Aufträge nach diesem Gesetz von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber nicht erfüllt wurden.
(9) Das Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept gemäß Abs. 2 Z 4 ist von der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber regelmäßig, spätestens jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren. Das Ergebnis der Evaluierung ist der Behörde binnen vier Wochen zu übermitteln. Bei wesentlichen Änderungen im Sinne des Abs. 2 hat jedenfalls eine Evaluierung zu erfolgen, das evaluierte Einsatz- und Gefahrenabwehrkonzept ist der Anzeige gemäß Abs. 2 anzuschließen. Abs. 3 und 7 gelten sinngemäß.
(10) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen unbedingt erforderlich ist,
1. ist die Behörde berechtigt – auch ohne vorhergehende Ankündigung – die den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten und zu besichtigen und das Vorliegen der Voraussetzungen für das Betreiben der Betriebsfeuerwehr vor Ort zu überprüfen. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber oder deren bzw. dessen Stellvertretung ist spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen;
2. hat die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber der Behörde das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb der Betriebsfeuerwehr betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen. Der Behörde sind die notwendigen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen die für den Betrieb der Betriebsfeuerwehr nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Die Behörde hat bei den Amtshandlungen jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betriebsinhaberin bzw. des Betriebsinhabers und in die Rechte Dritter zu vermeiden. Im Falle bescheidmäßiger Vorschreibung der Betriebsfeuerwehr ist die vorschreibende Behörde über im Zuge der Überprüfung festgestellte Mängel zu informieren.
(11) Vor der Erlassung von Bescheiden gemäß Abs. 3 und 8 ist die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber zu hören.
(12) Gegen die nach dieser Bestimmung ergangenen Bescheide steht der Betriebsinhaberin bzw. dem Betriebsinhaber das Recht zu, binnen vier Wochen eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien zu erheben.
(13) Auf Antrag können den Mitgliedern von Betriebsfeuerwehren die für die Freiwilligen Feuerwehren vorgesehenen Dienstgrade und Rangabzeichen verliehen werden.
g) Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft (z. B. Ausfälle, Krankheit, Urlaub),
h) Tätigkeiten im vorbeugenden Brandschutz;
4. die Kontaktdaten für die Erreichbarkeit in Notfällen (Telefonnummer der Kontaktpersonen der Betriebsfeuerwehr und der betriebsverantwortlichen Personen);
5. den Namen der Erstellerin bzw. des Erstellers des Konzepts;
6. das Datum der Erstellung bzw. Evaluierung des Konzepts.
2. zum Zweck der Dokumentation und Evaluierung von Feuerwehraktionen im Sinne des § 1 Abs. 2, insbesondere von Feuerwehraktionen, die den Einsatz unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfordern;
3. zur Feststellung der Brandursache.
(3) Für folgende Zwecke ist die Verarbeitung, insbesondere durch den Einsatz von Drohnen, und Weiterverarbeitung von Lichtbildern und Videoaufnahmen im Sinne von Abs. 2 zulässig:
1. zu Ausbildungs- und Übungszwecken sowie
2. zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit nach Vornahme einer Interessenabwägung im Einzelfall im Hinblick auf die beteiligten Einsatzkräfte.
(4) Personenbezogene Bilddaten (insbesondere Lichtbilder und Videoaufnahmen), die zu folgenden Zwecken verarbeitet oder weiterverarbeitet werden, sind nachträglich zu anonymisieren:
1. Evaluierung von Feuerwehraktionen (Abs. 2 Z 2), soweit nicht der Personenbezug unmittelbar für die Evaluierung relevant ist;
2. Ausbildungs- und Übungszwecke (Abs. 3 Z 1) auf Verlangen einer abgebildeten Person;
3. Öffentlichkeitsarbeit (Abs. 3 Z 2), soweit es sich um personenbezogene Daten Dritter handelt und keine Einwilligung der abgebildeten Person vorliegt.
Die ausschließlich flüchtigen, d.h. nicht dauerhaft gespeicherten Videodaten von Drohnenflügen, die lediglich die Verwendung der Drohne ermöglichen, sind nicht zu anonymisieren.
(5) Soweit es für Zwecke gemäß Abs. 1 erforderlich ist, ist die Verarbeitung folgender Daten durch die öffentlichen Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) und die nach diesem Gesetz zuständige Behörde (§ 17 Abs. 5) zulässig:
1. die aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 160/2023, erhobenen Meldedaten. Im unbedingt erforderlichen Ausmaß sind in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungsanfragen im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 erlaubt;
2. die aus der zentralen Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 4d des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG 1967, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 116/2024, erhobenen fahrzeugspezifischen Daten;
3. die aus dem Grundbuch erhobenen Daten.