(1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes und allfällig dazu erlassene Verordnungen sind auf Arbeitsstätten insoweit nicht anzuwenden, als deren Einhaltung
1. eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, oder
2. die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes dauernd gefährden würde, wenn die Arbeitsstätten, die erstmalig nach dem 31. Dezember 1992 genutzt wurden oder werden, zumindest den in Anhang I der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz in Arbeitsstätten (89/654/EWG, ABl.Nr. L 393/1989, S 1), die Arbeitsstätten, die erstmalig vor dem 1. Jänner 1993 genutzt wurden, zumindest den in Anhang II der genannten Richtlinie angeführten Mindestvorschriften in bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen.
(2) Liegen Mängel vor, durch die das Leben oder die Gesundheit der Bediensteten offenbar gefährdet wird, so findet Abs. 1 insoweit keine Anwendung, als dies zur Beseitigung dieser Mißstände erforderlich ist.
(3) Werden bei den unter Abs. 1 fallenden Dienststellen (Dienststellenteilen) Umbauten durchgeführt, so gilt für diese Umbauten Abs. 1 nicht.
W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 77 Übergangsbestimmungen betreffend Arbeitsstätten
(1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes und allfällig dazu erlassene Verordnungen sind auf Arbeitsstätten insoweit nicht anzuwenden, als deren Einhaltung 1. eine bauliche Veränderung erfordert, die einen unverhältnismäßigen Kostenaufwand mit sich bringen würde, oder 2. die Aufrechterhaltung des Dienst…
§ 78 Sonstige Bestimmungen
…Ergebnisses von Begehungen (§ 71) zu setzen sind, sind von der Dienstgeberin nach Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten unter Bedachtnahme auf § 77 1. unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung festzulegen, 2. Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgt, und 3. erforderlichenfalls auch die notwendigen Schutzmaßnahmen…
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