(1) Die Einrichtung von Präventivdiensten berührt nicht die Verantwortlichkeit der Dienstgeberin für die Einhaltung der Bedienstetenschutzvorschriften.
(2) Bei Maßnahmen, die auf Grund des Ergebnisses der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren oder auf Grund des Ergebnisses von Begehungen (§ 71) zu setzen sind, sind von der Dienstgeberin nach Anhören der oder des unabhängigen Bedienstetenschutzbeauftragten unter Bedachtnahme auf § 77
1. unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren eine Dringlichkeitsreihung festzulegen,
2. Umsetzungsfristen vorzugeben, sofern die Umsetzung nicht umgehend erfolgt, und
3. erforderlichenfalls auch die notwendigen Schutzmaßnahmen bis zur Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen festzulegen.
W-BedSchG 1998 · Wiener Bedienstetenschutzgesetz 1998
§ 65 Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte
…Bediensteten, so hat diese Mitteilung unverzüglich zu erfolgen und sind auch die allfällig betroffenen Bediensteten zu informieren. Abs. 4 letzter Satz sowie § 78 Abs. 2 sind anzuwenden. (8) Gemeindeeigene Sicherheitsfachkräfte dürfen wegen Ausübung ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden. (9) Gemeindeeigenen, erforderlichenfalls auch externen Sicherheitsfachkräften sind die zur…
§ 64 Arbeitsmedizinische Betreuung
…zulässig; die Inanspruchnahme anderer externer Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinischer Zentren (§ 80 ASchG) kann aus fachlichen Gründen in Einzelfällen erfolgen. Die Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169, bleiben unberührt. (1a) Die Gemeinde Wien hat der KFA Wien die Kosten der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie die in…
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