Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. Dienstzeit die Zeit
a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit),
b) einer Dienststellenbereitschaft,
c) eines Journaldienstes,
d) einer Wohnungsbereitschaft und
e) der Mehrdienstleistung;
2. Mehrdienstleistung
a) die Überstunden,
b) jene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;
3. Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
4. Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 36 Dienstzeit – Begriffsbestimmungen
…II. Abschnitt Dienstzeit § 36 Dienstzeit – Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes ist: 1. Dienstzeit die Zeit a) der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit), b) einer Dienststellenbereitschaft, c) eines…
§ 225 Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung
…lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten. (2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden. (3) Die §§ 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden. (4) § 73 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § …
§ 148 Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung
…§ 148 Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des §§ 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 147…
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