(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden.
(3) Die §§ 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.
(4) § 73 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 73 Abs. 2 vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 77/2010
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 300 Übergangsbestimmung zu § 225 – Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung
…§ 300 Übergangsbestimmung zu § 225 – Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung Für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, deren Dienstverhältnis bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 begründet wird, beträgt die Lehrverpflichtung 22 Wochenstunden. Anm…
§ 225 Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung
…§ 225 Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung (1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen…
§ 226 Dienstvertrag
…Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin gilt als vollbeschäftigt (§ 11 Abs. 2 Z 8), wenn seine/ihre Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 225 Abs. 2) erreicht. (2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 11 Abs. 5), wenn es von vornherein auf…
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