(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten
1. nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, im Ausmaß von bis zu drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus
2. bis zu höchstens sechs Jahre in einem über der Geringfügigkeit liegenden Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses gemäß Abs. 2
dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.
(2) Vordienstzeiten in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis sind gemäß Abs. 1 Z 2 in folgender Reihenfolge anzurechnen, wofür entsprechende Nachweise vorzulegen sind:
1. die in einem Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit;
2. die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband;
3. die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
4. die Zeit einer Karenz nach einer dem St. MSchKG vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmung;
5. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
(3) Anlässlich eines neuerlichen Eintritts eines/einer Bediensteten in den Landesdienst erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, wenn zwischen dem Ende des einvernehmlich gelösten oder durch Zeitablauf beendeten Dienstverhältnisses zum Land und dem neuerlichen Eintritt ein Zeitraum von mehr als zehn Wochen liegt; für den Zeitraum von bis zu zehn Wochen bis zum neuerlichen Eintritt wird die Vorrückung gehemmt.
(4) Anlässlich einer neuen Verwendung eines/einer Bediensteten im Landesdienst erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
(5) Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 155 Vorrückungsstichtag
…§ 155 Vorrückungsstichtag (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten 1. nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die…
§ 183c Option für Amtsärzte/Amtsärztinnen
…Erklärung ist nur einmal zulässig. (2) Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 155 und § 155a. Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI…
§ 155a Vorrückungsstichtag und europäische Integration
…ein Bediensteter/eine Bedienstete Vordienstzeiten aus einer gleichwertigen Tätigkeit aus einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 auf, die gemäß § 155 Abs. 1 Z 2 noch nicht zur Anrechnung gelangt sind, sind diese auf Antrag zusätzlich zu berücksichtigen, sofern der Antrag unter Anschluss der…
§ 183b Entlohnung der Amtsärzte/Amtsärztinnen
…der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt. (2) Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten…
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