(1) Einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat ist ein Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, der Türkischen Republik, der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder – bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 – dem Vereinigten Königreich gleichzuhalten.
(2) Weist ein Bediensteter/eine Bedienstete Vordienstzeiten aus einer gleichwertigen Tätigkeit aus einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 auf, die gemäß § 155 Abs. 1 Z 2 noch nicht zur Anrechnung gelangt sind, sind diese auf Antrag zusätzlich zu berücksichtigen, sofern der Antrag unter Anschluss der erforderlichen Nachweise innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Tag der mitgeteilten Vordienstzeitenanrechnung gestellt wird. Nach ungenütztem Verstreichen der Frist ist eine Antragstellung nicht mehr zulässig. Bei unverschuldeter Versäumung der Frist kann der Bedienstete/die Bedienstete den Antrag binnen zwei Monaten nach Wegfall des glaubhaft zu machenden Verhinderungsgrundes nachholen.
(3) Gleichwertigkeit einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 2 liegt vor, wenn
1. für die Tätigkeit eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist und die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder bei einer vergleichsweisen Ausübung im Inland erfolgt wäre,
2. die Tätigkeit als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht erfolgte, dies bei Verwendung als Vertragslehrer am Konservatorium des Landes, oder
3. die mit der Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben
a) zu mindestens 75 % den Aufgaben entsprechen, mit denen der Bedienstete/die Bedienstete betraut ist und
b) für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024
Stmk. L-DBR · Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
§ 155a Vorrückungsstichtag und europäische Integration
…§ 155a Vorrückungsstichtag und europäische Integration (1) Einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat ist ein Dienst-, Ausbildungs- oder sonstiges Arbeitsverhältnis in…
§ 300p Übergangsbestimmung zu den Novellen LGBl. Nr. 132/2024 und LGBl. Nr. 72/2025 – Vorrückung und Vorrückungsstichtag
…und die am Tag der Kundmachung des LGBl. Nr. 132/2024 in einem Dienstverhältnis zum Land stehen, sind § 155 und § 155a mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und die daraus resultierende Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung auf Antrag binnen einer Frist von sechs Monaten…
§ 183c Option für Amtsärzte/Amtsärztinnen
…zulässig. (2) Für Bedienstete im Besoldungsschema St. erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 nach Berechnung des Vorrückungsstichtages gemäß § 155 und § 155a. Für Bedienstete im Dienstklassensystem erfolgt die Überleitung gemäß Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sich die Entlohnungsstufe im Entlohnungsschema SI/N nach dem bisherigen…
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