(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Präventivhilfen ein Kostenzuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbesondere die Art der Hilfe, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen.
(2) Auf Antrag des Kindes/Jugendlichen oder seiner zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten sowie von Pflegepersonen kann ein Kostenzuschuss gewährt werden, wenn damit eine eigenständige Wahrnehmung der Pflege und Erziehung zur Förderung der Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen erwartet werden kann. Ein Kostenzuschuss kann auch künftigen Pflegepersonen für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 22 gewährt werden.
(3) War ein Kind/Jugendlicher in voller Erziehung bei Pflegepersonen untergebracht, denen das Gericht in der Folge das Erziehungsrecht übertragen hat, so kann auf Antrag dieser Personen ein Kostenzuschuss gewährt werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. 2 gegeben sind. Die Bestimmungen des § 34 gelten sinngemäß. Als Höchstgrenze für die Gewährung von Kostenzuschüssen gilt das durch Verordnung gemäß § 34 Abs. 3 festgelegte Pflegekindergeld.
(4) Ein Kostenzuschuss wird erst ab Antragstellung gewährt.
(5) Die gemäß Abs. 1 und 3 antragsberechtigten Personen sind verpflichtet, jede Änderung der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenzuschusses unverzüglich zu melden. Die durch Verletzung dieser Meldepflicht zu Unrecht empfangenen Kostenzuschüsse sind vom Empfänger des Kostenzuschusses zurückzuerstatten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr. 88/2023
StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 43 Kostenzuschuss
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Präventivhilfen ein Kostenzuschuss gewährt werden kann. Dabei sind insbesondere die Art der Hilfe, die Höhe des Kostenzuschusses sowie weitere Voraussetzungen für die Gewährung festzulegen. (2) Auf Antrag des Kindes/Jugendlichen …
§ 51a Inkrafttreten von Novellen
…Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Jänner 2018 ; 2. § 22 Z 2 und § 43 Abs. 1, 2 und 3 mit 19. Dezember 2017 ; 3. § 41 Abs. 6 mit 1. Jänner 2018 . (3) In der Fassung…
§ 42 Kostentragung für Hilfeleistungen
…Die Kosten für sonstige Präventivhilfen sind von den die Hilfeleistungen in Anspruch nehmenden Personen zu tragen. Zu diesen Kosten werden nach Maßgabe des § 43 Kostenzuschüsse gewährt. (2) Zu den Kosten der vollen Erziehung (§ 28) und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 31) haben die zivilrechtlich zum…
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