(1) Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen im Rahmen der Präventivhilfen ist unentgeltlich.
Die Kosten für sonstige Präventivhilfen sind von den die Hilfeleistungen in Anspruch nehmenden Personen zu tragen. Zu diesen Kosten werden nach Maßgabe des § 43 Kostenzuschüsse gewährt.
(2) Zu den Kosten der vollen Erziehung (§ 28) und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 31) haben die zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten einen Kostenrückersatz nach den Bestimmungen des § 44 zu leisten.
(3) Die Inanspruchnahme von Erziehungshilfen gemäß § 27 ist unentgeltlich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 110/2023
StKJHG · Kinder- und Jugendhilfegesetz
§ 51a Inkrafttreten von Novellen
…mit 1. August 2023 in Kraft. (5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 110/2023 treten § 41 und § 42 Abs. 2 mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 130/2014, LGBl. Nr. 12/2018, LGBl. Nr…
§ 44 Kostenersatz im Rahmen der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen
…1) Die vorläufig gemäß § 42 Abs. 2 übernommenen Kosten sind, soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit sie nach ihren…
Rückverweise