(1) (Verfassungsbestimmung) Die Grundverkehrskommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar:
1. als Vorsitzende oder Vorsitzendem:
a) der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 45 Abs 1 Z 1
b) deren/dessen Vertreter(in) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oder
c) einer rechtskundigen Bediensteten oder einem rechtskundigen Bediensteten des Landes gemäß Abs 2 Z 1 und
2. drei besitzenden Mitgliedern, und zwar
a) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg mit spezifischen land- oder forstwirtschaftlichen Kenntnissen,
b) einer oder einem land- oder forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen sowie
c) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bezirksbauernkammer jenes Bezirks, in welchem die Mehrheit der Fläche(n) liegt, die den Gegenstand des Rechtserwerbs bilden.
(2) Die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat zu bestellen:
1. nach Maßgabe des Geschäftsanfalls eine/einen oder mehrere zusätzliche Vorsitzende gemäß Abs 1 Z 1 lit c;
2. nach Einholung eines Vorschlages der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg die beisitzenden Mitglieder gemäß Abs 1 Z 2 lit a und lit c sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglieder); die/ der Grundverkehrsbeauftragte hat die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg zur Erstattung von Vorschlägen aufzufordern; wird ein solcher nicht innerhalb von zwei Monaten erstattet, kann die Bestellung ohne Vorliegen eines solchen erfolgen; sowie
3. eine/einen land- und forstwirtschaftliche(n) Amtssachverständige(n) gemäß Abs 1 Z 2 lit b sowie für den Fall einer Verhinderung jeweils eine Vertretung (Ersatzmitglied) oder nach Maßgabe des Geschäftsanfalls zwei oder mehrere land- und forstwirtschaftliche Amtssachverständige gemäß Abs 1 Z 2 lit. b, die einander im Falle der Verhinderung vertreten.
(3) Die Funktionsperiode der gemäß Abs 2 bestellten Personen beträgt zwölf Jahre. Die gemäß Abs 2 bestellten Personen bleiben auch nach Ablauf ihrer Funktionsperiode bis zur Neubestellung von Personen gemäß Abs 2 im Amt. Im Fall einer vorzeitigen Erledigung einer Funktion hat die oder der Grundverkehrsbeauftragte nach Maßgabe der Abs 1 und 2 geeignete Personen nachzubestellen; die Funktionsperiode der nachbestellten Person beträgt den Rest der Funktionsperiode der Vorgängerin oder des Vorgängers.
(4) Die anstelle der/des Grundverkehrsbeauftragten mit dem Vorsitz betrauten Mitglieder gemäß Abs 1 Z 1 lit b oder lit c sowie die beisitzenden Mitglieder und deren Ersatzmitglieder gemäß Abs 1 Z 2 haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand der oder des Grundverkehrsbeauftragten das Gelöbnis strengster Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Darüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(5) Die Mitglieder der Grundverkehrskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(6) Die Grundverkehrskommission wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, wenigstens aber vierteljährlich einberufen; die Einberufung hat mindestens eine Woche vor dem Verhandlungstag tunlichst unter Angabe der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens zwei beisitzende Mitglieder anwesend sind. Die Grundverkehrskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende (Stellvertreter) stimmt mit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(7) An den Beratungen der Grundverkehrskommission kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gemeinden, in denen die Flächen liegen, die den Gegenstand des Rechtserwerbs bilden, beratend teilnehmen. Die Teilnahme kann auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz stattfinden.
(8) Die Geschäfte und Kanzleiarbeiten der Grundverkehrskommission sind im Amt der Salzburger Landesregierung zu führen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes der Salzburger Landesregierung sind in diesem Umfang nur an die Weisungen der oder des Vorsitzenden der Grundverkehrskommission gebunden. Die/der Vorsitzende der Grundverkehrskommission hat von ihrem/seinem Weisungsrecht zur möglichst zweckmäßigen Vorbereitung der Sitzungen der Grundverkehrskommission sowie zur möglichst zweckmäßigen Umsetzung der Willensbildung der Grundverkehrskommission Gebrauch zu machen.
(9) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Grundverkehrskommission zu unterrichten.
(10) Die Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Grundverkehrskommission erfolgt auf der Grundlage einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung.
(11) Eine gemäß Abs 2 bestellte Person ist von der oder dem Grundverkehrsbeauftragten ihres Amtes zu entheben
1. bei Verzicht auf die Ausübung der Funktion;
2. bei Verlust der gesundheitlichen Eignung zur Ausübung der Funktion;
3. bei grober Verletzung oder Vernachlässigung der mit der Funktion verbundenen Pflichten; oder
4. bei Ausscheiden aus der betreffenden Funktion in der Interessenvertretung oder Beendigung des Dienstverhältnisses zur entsendenden Organisation.
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 46 Grundverkehrskommission
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Grundverkehrskommission besteht als weisungsfreies Organ aus vier Mitgliedern, und zwar: 1. als Vorsitzende oder Vorsitzendem: a) der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 45 Abs 1 Z 1 b) deren/dessen Vertreter(in) gemäß § 45 Abs 1 Z 2 oder Z 3 oder c) einer rechtsku…
§ 73 Inkrafttreten novellierter Bestimmungen; Übergangsbestimmungen dazu
…und 3, (§) 33, 34, 35, 36 Abs 2, (§) 37, 38 Abs 3, 40 Abs 2, (§) 44, 45 Abs 1, 3 und 4, 46 Abs 1, 2, 4, 7, 8 und 10, (§) 47, 48 Abs 2, (§) 50, 55 Abs 1, (§) 55a, 62 Abs 1, 2 und…
§ 1 Anwendungsbereich, Zielsetzung, Behörden
…Betrieben kleiner und mittlerer Größe entsprechend den natürlichen und strukturellen Gegebenheiten des Landes. (3) Die Vollziehung der Bestimmungen dieses Abschnitts obliegt der Grundverkehrskommission (§ 46), soweit in den einzelnen Bestimmungen dieses Abschnitts nicht besondere Zuständigkeiten begründet werden.…
§ 12 Baugrundstücke
…gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009, oder 2. nicht als Bauland ausgewiesen sind, aber a) auf Grund einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung bebaubar sind; b) auf Grund baurechtlicher Bestimmungen zum Bauplatz erklärt sind; c) von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009…
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