(1) Baugrundstücke im Sinn dieses Abschnitts sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die
1. im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland gemäß § 30 Abs 1 ROG 2009 ausgewiesen sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile der Baulandkategorien
a) Gewerbegebiet (GG) gemäß § 30 Abs 1 Z 7 ROG 2009,
b) Industriegebiet (IG) gemäß § 30 Abs 1 Z 8 ROG 2009,
c) Zweitwohnungsgebiet (ZG) gemäß § 30 Abs 1 Z 9 ROG 2009, oder
2. nicht als Bauland ausgewiesen sind, aber
a) auf Grund einer raumordnungsrechtlichen Einzelbewilligung gemäß § 46 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung bebaubar sind;
b) auf Grund baurechtlicher Bestimmungen zum Bauplatz erklärt sind;
c) von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland gemäß Z 1 vorgesehen sind; oder
d) von einem Rechtsgeschäft gemäß § 7 Abs 2 Z 14 erfasst werden, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zur Gänze gemäß dem Räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde für eine Ausweisung als Bauland der gemäß Z 1 ausgenommenen Baulandkategorien in Betracht kommen; oder
3. nicht unter Z 1 oder 2 fallen, aber mit Bauten mit Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, bebaut sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile, die zur Gänze im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland der gemäß Z 1 ausgenommenen Baulandkategorien ausgewiesen sind.
(2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat auf Antrag im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist. Sind mehrere Grundstücke oder Grundstücksteile Gegenstand eines solchen Antrags, hat die Bürgermeisterin/ der Bürgermeister die Bescheinigung darüber auszustellen, dass keines der Grundstücke bzw kein Grundstücksteil ein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 ist. Wird die Ausstellung einer Bescheinigung für eines oder mehrere Grundstücksteile beantragt, ist dem Antrag eine planliche Darstellung davon in einem geeigneten Maßstab anzuschließen. Die Bescheinigung hat sich ausdrücklich auf die vorgelegte planliche Darstellung zu beziehen.
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 12 Baugrundstücke
(1) Baugrundstücke im Sinn dieses Abschnitts sind Grundstücke oder Grundstücksteile, die 1. im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland gemäß § 30 Abs 1 ROG 2009 ausgewiesen sind, ausgenommen Grundstücke oder Grundstücksteile der Baulandkategorien a) Gewerbegebiet (GG) gemäß § 30 Abs 1 Z 7 ROG …
§ 50 Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung
…oder forstwirtschaftlichen Grundstücken: aa) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 2 Abs 5 oder 6, oder gemäß § 7 Abs 2 Z 2, 7, 10, 12, 13 14 oder 15; bb) eine Bescheinigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters gemäß § 7 Abs 2 Z 8; cc) ein Bescheid der Agrarbehörde im Sinn…
§ 2 Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, land- oder forstwirtschaftliche Nutzung
…sind; 4. im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Flugplätze (§ 35 Abs 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes) ausgewiesene Grundstücke oder Teile davon; oder 5. Bauplätze (§§ 12 ff des Bebauungsgrundlagengesetzes – BGG), auf denen sich ausschließlich rechtmäßig andere Bauten als solche im Sinn der Z 2 befinden. (3) Bilden den Gegenstand eines…
§ 33 Verfahren bei Zuschlagserteilung
…mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken: aa) eine Bescheinigung der Grundverkehrsbehörde gemäß § 2 Abs 5 oder 6, oder gemäß § 7 Abs 2 Z 2, 12, 13, 14 oder 15; bb) eine Erklärung des Rechtserwerbers über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 Abs 2 Z 1; cc) eine Erklärung des…
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