(1) Der Rechtserwerber hat anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts, mit dem Rechte an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder Rechte an Wohnungen erworben werden, gegenüber der/dem Grundverkehrsbeauftragten eine Erklärung abzugeben, dass
1. der Gegenstand des Rechtsgeschäfts von ihm selbst oder einer anderen Person als Hauptwohn-sitz oder ständiger Wohnsitz genutzt wird und diese Nutzung innerhalb einer gemäß Abs 3 zu bemessenden Frist auch tatsächlich aufgenommen und in weiterer Folge aufrechterhalten wird und im Fall einer späteren Herstellung weiterer selbständiger Wohnungen diese spätestens nach Ablauf der Frist gemäß Abs 3 Z 1 ebenso genutzt werden, oder
2. der Gegenstand des Rechtsgeschäfts der Erweiterung eines bestehenden Hauptwohnsitzes oder ständigen Wohnsitzes durch Errichtung oder Erweiterung von diesen ergänzenden Räumen von untergeordneter Bedeutung, Garagen, Stellplätzen, Gartenflächen bis insgesamt höchstens 500 m 2 , Zufahrten oder auf ähnliche Weise dient und im Falle einer späteren Herstellung von selbständigen Wohnungen diese spätestens nach Ablauf der Frist gemäß Abs 3 Z 1 im Sinn der Z 1 genutzt werden.
Eine Erklärung gemäß Z 1 oder 2 lässt die Möglichkeit einer Zweitwohnungsnutzung im Rahmen des § 31 Abs 2 oder 3 ROG 2009 und einer touristischen Nutzung im Rahmen des 31b ROG 2009 unberührt.
(2) Von der Erklärungspflicht gemäß Abs 1 sind ausgenommen:
1. der Rechtserwerb an Wohnungen, die als Zweitwohnung baurechtlich bewilligt worden sind;
2. der Rechtserwerb an Wohnungen, die bereits vor dem 1. März 1993 für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke verwendet worden sind, wenn und soweit dies bau- und raumordnungsrechtlich zulässig war;
3. der Rechtserwerb durch eine Gebietskörperschaft, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung oder leichteren Durchführung von Vorhaben der Gebietskörperschaft im besonderen öffentlichen Interesse dient und im Rechtsgeschäft
• diese Zweckbestimmung ausdrücklich bestätigt wird, sowie
• Vorsorge für den Fall der Nichteinhaltung dieser Zweckbestimmung getroffen ist.
In den Fällen der Z 1 und 2 hat der Bürgermeister auf Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erklärungspflicht zu bescheinigen.
(3) Die Frist für die Aufnahme der Nutzung darf
1. wenn das Rechtsgeschäft ein bebautes Grundstück betrifft, ein Jahr,
2. bei der Notwendigkeit einer umfassenden, jedwede Nutzung als Hauptwohnsitz oder sonst ständigen Wohnsitz ausschließenden Sanierung fünf Jahre und
3. bei unbebauten Grundstücken sieben Jahre
nicht überschreiten.
Ist die Frist nach der für die Verwirklichung des Vorhabens erforderlichen Zeit zu kurz bemessen, kann diese auf Antrag des Rechtserwerbers durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n) bis längstens zehn Jahre festgelegt werden. Die konkreten Umstände dafür sind vom Rechtserwerber nachzuweisen. Wenn die Nutzung von einem Rechtserwerber nicht selbst aufgenommen, sondern von diesem bei aufrechtem Bestand seines Rechtes weitergegeben wird, gilt die ursprüngliche Frist auch für die weiteren Rechtserwerber. Soll der Gegenstand des Rechtsgeschäftes einem in der Erklärung genannten Kind oder Enkelkind des Rechtserwerbers als zukünftiger Hauptwohnsitz dienen, kann die Frist bis zur Aufnahme dieser Nutzung längstens 10 Jahre betragen.
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 19 Behandlung von Anzeigen durch die/den Grundverkehrsbeauftragte(n)
…1. die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts keinen Bedenken begegnet, weil a) kein anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 14 vorliegt; b) keine Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs 2 besteht; c) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 16, abgegeben…
§ 16 Erklärungspflicht betreffend Wohnungen
(1) Der Rechtserwerber hat anlässlich der Anzeige des Rechtsgeschäfts, mit dem Rechte an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder Rechte an Wohnungen erworben werden, gegenüber der/dem Grundverkehrsbeauftragten eine Erklärung abzugeben, dass 1. der Gegenstand des Rechtsgeschä…
§ 15 Inhalte einer Anzeige
…§ 14 Abs 2 Z 1 zu dem nunmehrigen Rechtserwerber und Bezeichnung des jeweiligen Bestandsobjekts; 4. eine Erklärung a) gemäß § 16 im Fall eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs von Rechten • an Baugrundstücken, auf denen Wohnraum geschaffen werden soll oder • an Wohnungen in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden (§ …
§ 18 Nutzungsverpflichtung
…1) Der Rechtserwerber hat die Nutzung des Baugrundstücks bis zum Ablauf der in der Nutzungserklärung angegebenen oder der von der/dem Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 16 Abs 3 oder § 17 Abs 2 festgelegten Frist aufzunehmen und dies der/dem Grundverkehrsbeauftragten innerhalb eines Monats unaufgefordert durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Die…
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