(1) Die Landesregierung hat die Rechtsträger in Fragen der Kinderbildung- und -betreuung durch die Durchführung von Qualitätsberatungen durch entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung im Berufsfeld zu unterstützen.
(2) Die Qualitätsberatung kann sich insbesondere beziehen auf:
1. die Umsetzung des österreichweit gültigen Bildungsrahmenplanes,
2. die Führung der Bildungs-, Arbeits- und Entwicklungsdokumentationen,
3. die Erstellung und Überarbeitung der pädagogischen Konzeption und des Kinderschutzkonzepts,
4. Maßnahmen der Inklusion und Integration,
5. die Umsetzung von Sprachförderung,
6. die Erstellung des Raumkonzeptes,
7. beabsichtigte Änderungen der betrieblichen Organisation und Abläufe (Änderung der Organisationsform, Gruppenzusammensetzung, Gruppengröße, Personaleinsatz udgl) sowie
8. Maßnahmen der finanziellen Förderung.
(3) Das Mobile Beratungsteam (MBT) ist eine im nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Elementarpädagogik und Kinderbetreuung zuständigen Referat eingerichtete Serviceeinrichtung zur Unterstützung der Kinder, der erziehungsberechtigten Person(en) sowie des pädagogischen Personals. Dieses kann von der Aufsichtsbehörde oder auf Ersuchen der Leitung oder der erziehungsberechtigten Person(en) eingesetzt werden.
(4) Die bei dem nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für die Angelegenheiten der Elementarpädagogik und Kinderbetreuung zuständigen Referat eingerichtete Eltern-Service-Stelle („Forum Familie“)
1. ist Anlaufstelle für Eltern und erziehungsberechtigte Personen in allen Fragen rund um die Kinderbetreuung (Hilfe bei der Platzsuche, Förderfragen, Fragen der Ferienbetreuung) und
2. unterstützt die Gemeinden bei der Bedarfsplanung (§ 5 Abs 3) sowie bei der Weiterentwicklung und dem Ausbau der ganzjährigen, bedarfsgerechten, ganztägigen und gemeindeübergreifenden Kinderbetreuung.
In jedem Verwaltungsbezirk soll eine Stelle zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichtet werden.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 61 § 61
…2. Unterabschnitt Qualitätsberatung und Serviceeinrichtungen § 61 (1) Die Landesregierung hat die Rechtsträger in Fragen der Kinderbildung- und -betreuung durch die Durchführung von Qualitätsberatungen durch entsprechend qualifizierte Personen mit ausreichender praktischer Erfahrung…
§ 21 Feststellung eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung
…unbefristet erfolgen. (3) Eine Feststellung gemäß Abs 1 hat auf der Grundlage einer psychologischen Abklärung durch eine Psychologin oder einen Psychologen des Mobilen Beratungsteams (§ 61 Abs 3) zu erfolgen; diese kann entfallen, wenn eine ärztliche oder psychologische Diagnose gemäß ICD-10 oder ICD-11, aus welcher der Bedarf an inklusiver…
§ 16a Widerruf der Aufnahme, Ausschluss und Suspendierung
…besuchspflichtiges Kind (§ 22) handelt - als letztes Mittel in einen Ausschluss umgewandelt werden. Die erziehungsberechtigte(n) Person(en), die Aufsichtsbehörde und das Mobile Beratungsteam (§ 61 Abs 3) sind vor jeder Suspendierung einzubinden und über deren Gründe sowie über bereits gesetzte Maßnahmen zur Inklusion des Kindes zu informieren. Eine Stellungnahme des…
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