(1) Die Landesregierung hat
1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Rechtsträgers und mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten, oder
2. auf Antrag der/des Erziehungsberechtigten
festzustellen, ob ein noch nicht schulpflichtiges Kind oder ein bereits schulpflichtiges Kind, das im häuslichen Unterricht steht, Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung hat.
(2) Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann frühestens 6 Monate vor der der Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgen und wird frühestens mit der Vollendung des 3. Lebensjahres wirksam. Eine Feststellung gemäß Abs 1 kann zeitlich befristet oder unbefristet erfolgen.
(3) Eine Feststellung gemäß Abs 1 hat auf der Grundlage einer psychologischen Abklärung durch eine Psychologin oder einen Psychologen des Mobilen Beratungsteams (§ 61 Abs 3) zu erfolgen; diese kann entfallen, wenn eine ärztliche oder psychologische Diagnose gemäß ICD-10 oder ICD-11, aus welcher der Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung klar hervorgeht, vorliegt.
(4) Liegt ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung vor, ist auch auszusprechen, ob für die Betreuung des Kindes („Kind mit IE-Bedarf“) eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist.
(5) Außer im Fall einer bloß zeitlich befristeten Feststellung gemäß Abs 2 kann die Landesregierung feststellen, dass ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung nicht mehr vorliegt. Abs 1 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(6) Bei der Anmeldung in einer Einrichtung hat/haben die/der Erziehungsberechtigte(n) der Leitung der Einrichtung einen bereits festgestellten Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung mitzuteilen.
S. KBBG · Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019
§ 21 Feststellung eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung
…Feststellung eines Bedarfs an inklusiver Entwicklungsbegleitung § 21 (1) Die Landesregierung hat 1. von Amts wegen oder auf Antrag eines Rechtsträgers und mit Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten, oder 2. auf Antrag der/des…
§ 16a Widerruf der Aufnahme, Ausschluss und Suspendierung
…1 trotz schriftlicher Mahnung wiederholt und nachweislich nicht nachkommt/nachkommen; 2. wenn die/der Erziehungsberechtigte(n) eines nicht besuchspflichtigen Kindes ihrer/seiner Mitteilungspflicht gemäß § 21 Abs 6 nicht nachgekommen ist/sind und auf Grund der Doppelzählung von Kindern mit IE-Bedarf die für die jeweilige Organisationsform geltende Kinderhöchstzahl überschritten werden…
§ 4 Begriffsbestimmungen
…des Landes Salzburg; 16. Kinder mit einem Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung, Kinder mit IE-Bedarf: Kinder, für die ein Bedarf an inklusiver Entwicklungsbegleitung (§ 21) oder ein sonderpädagogischer Förderbedarf (§ 8 des Schulpflichtgesetzes 1985) festgestellt wurde; 17. Pädagogisches Personal: die Leitung, pädagogische und sonderpädagogische Fachkräfte sowie Zusatzkräfte zur…
§ 19 Bildung von Gruppen – Allgemeines
…darf die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kinder mit IE-Bedarf, zu deren Betreuung nach der Feststellung der Landesregierung eine sonderpädagogische Fachkraft unterstützend heranzuziehen ist (§ 21 Abs 4), vier nicht überschreiten. (2) Eine Zusammenlegung mehrerer Gruppen derselben Organisationsform am Nachmittag ist zulässig, wenn die so neu gebildete Gruppe weiterhin den für…
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