(1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.
(2) Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann mit Ausnahme der Familienhilfe (Abs. 2a) von einem angemessenen Kostenbeitrag von der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin bzw. von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder von der im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partnerin bzw. dem im gemeinsamen Haushalt lebenden eingetragenen Partner abhängig gemacht werden, soweit die Kosten nicht von der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger getragen werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
(2a) Die Bemessung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfe in Form der Familienhilfe kann unter Berücksichtigung des Einkommens von im gemeinsamen Haushalt mit der Hilfeempfängerin bzw. dem Hilfeempfänger lebenden volljährigen Personen, die durch die Leistung der Familienhilfe begünstigt werden, erfolgen. Das Einkommen des anderen Elternteils oder einer sonstigen obsorgeberechtigten Person ist dabei stärker zu berücksichtigen als das Einkommen sonstiger im gemeinsamen Haushalt lebenden volljährigen Personen. (Anm: LGBl. Nr. 82/2020)
(3) Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:
1. inwieweit Einkommen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährtin bzw. Lebensgefährte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner) nicht zu berücksichtigen ist, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;
(Anm: LGBl.Nr. 39/2018)
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 8 § 8Bemühungspflicht
…2) Als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 gelten insbesondere: 1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9; 2. Entfallen 3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung sozialer Hilfe nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre; 4…
§ 9 § 9Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
…§ 9 Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag (1) Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter…
§ 25 § 25Bescheide im Leistungsverfahren
…§ 25 Bescheide im Leistungsverfahren (1) Über die Leistung sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und der dabei gemäß § 9 einzusetzenden Mittel ist mit Bescheid abzusprechen. Bescheide über Hilfe zur Pflege sind schriftlich zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013) (2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr…
§ 40 § 40Allgemeine Bestimmungen
…3. ABSCHNITT KOSTENTRAGUNG § 40 Allgemeine Bestimmungen (1) Die durch Kostenbeiträge (§ 9 Abs. 2) oder Ersatzleistungen nach dem 7. Hauptstück nicht gedeckten Kosten für soziale Hilfen sind von den Trägern sozialer Hilfe zu tragen (Kosten der…
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