(1) Über die Leistung sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und der dabei gemäß § 9 einzusetzenden Mittel ist mit Bescheid abzusprechen. Bescheide über Hilfe zur Pflege sind schriftlich zu erlassen. (Anm: LGBl.Nr. 74/2011, 90/2013)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 74/2011)
(3) Keine Verpflichtung zur Erlassung eines Bescheides besteht im Fall der Änderung oder Neubemessung von Dauerleistungen auf Grund von Änderungen dieses Landesgesetzes, darauf gestützter Verordnungen oder auf Grund der Anpassung sonstiger regelmäßiger gesetzlicher Leistungen, die als Einkommen der hilfebedürftigen Person anzusehen sind (insbesondere Pension, Rente, Ruhe- oder Versorgungsgenuß).
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 25 § 25Bescheide im Leistungsverfahren
…§ 25 Bescheide im Leistungsverfahren (1) Über die Leistung sozialer Hilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, und der dabei gemäß § 9 einzusetzenden Mittel ist mit…
§ 70 § 70Schluß- und Übergangsbestimmungen
…§ 70 Schluß- und Übergangsbestimmungen (1) Bescheide, welche auf Grund des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 66/1973, erlassen wurden, werden wie folgt übergeleitet: 1. Bescheide gemäß § 12 des Oö. Sozialhilfegesetzes gelten als Bescheide nach §…
§ 27 § 27Einstellung und Neubemessung
… 9/2006) (2) Wenn sich eine für das Ausmaß sozialer Hilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. § 25 Abs. 3 bleibt unberührt.…
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