(1) Die Träger sozialer Hilfe haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Träger der freien Wohlfahrt zur Mitwirkung einzuladen, die dazu geeignet sind und deren Mitwirkung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes dient.
(2) Die Träger sozialer Hilfe können Träger der freien Wohlfahrt, die an der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Landesgesetz mitwirken, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern.
(3) Die regelmäßige Betrauung eines Trägers der freien Wohlfahrt oder eines anderen Trägers mit Aufgaben im Rahmen der sozialen Hilfe setzt den Abschluß schriftlicher Vereinbarungen voraus, die den Voraussetzungen nach § 60 zu entsprechen haben. Für die Unterbringung von Hilfebedürftigen in anerkannten Heimen ist der Abschluß einer Vereinbarung nicht erforderlich.
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 60 § 60Vereinbarungen mit Leistungserbringern, Qualitätssicherung
…§ 60 Vereinbarungen mit Leistungserbringern, Qualitätssicherung (1) Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 müssen den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe und deren fachlicher Ausrichtung (§ 4) entsprechen sowie den Zielen der Sozialplanung Rechnung tragen…
§ 59 § 59Allgemeine Bestimmungen
…9. HAUPTSTÜCK BEZIEHUNGEN DER TRÄGER SOZIALER HILFE ZU DRITTEN § 59 Allgemeine Bestimmungen (1) Die Träger sozialer Hilfe haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Träger der freien Wohlfahrt zur Mitwirkung einzuladen, die dazu geeignet sind und…
§ 20 § 20Sicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Gewalt durch Angehörige betroffen sind
…Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder 2. durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 107/2019)…
§ 21a § 21aSicherstellung von Einrichtungen, die Personen unterstützen, die von Schuldenproblemenbetroffen sind
…Einrichtungen und Leistungen selbst anzubieten oder 2. durch andere Träger sicherzustellen. Bei der Heranziehung anderer Träger zur Besorgung der Aufgaben gelten die §§ 59 und 60 sinngemäß. (Anm: LGBl. Nr. 107/2019)…
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