(1) Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 müssen den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe und deren fachlicher Ausrichtung (§ 4) entsprechen sowie den Zielen der Sozialplanung Rechnung tragen.
(2) Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 müssen zumindest Regelungen enthalten über:
1. Gegenstand, Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen,
2. die dabei einzuhaltenden Leistungsstandards,
3. die erforderliche Qualifikation des vom Leistungserbringer eingesetzten Personals sowie die erforderlichen Vorkehrungen für Fortbildung und Supervision,
4. das für die vereinbarten Leistungen gebührende Entgelt (Abs. 3),
5. die Pflichten des Leistungserbringers zur Mitwirkung an den erforderlichen Koordinierungsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen eines Sozialsprengels und einer Fachkonferenz,
6. geeignete Vorkehrungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der zu erbringenden Leistungen,
7. das erforderliche Dokumentations- und Berichtswesen sowie geeignete Evaluierungs- und Controllingmaßnahmen,
8. eine Verpflichtung, die Hilfesuchenden, die eine Leistung in Anspruch nehmen wollen, in geeigneter Weise über das Leistungsangebot und die Bedingungen der Leistung zu informieren.
(3) Das nach Abs. 2 Z 4 zu vereinbarende Entgelt hat kostendeckend zu sein und gegebenenfalls einen angemessenen Beitrag zum Verwaltungskostenaufwand des Leistungserbringers zu beinhalten. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, welche Kostenfaktoren bei der Kalkulation kostendeckender Entgelte sowie als Verwaltungskosten zu berücksichtigen sind. Das Entgelt kann auch pauschaliert bemessen werden, wenn dies im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung zweckmäßig ist.
(4) Die Kündigung einer Vereinbarung ist jederzeit bei Verletzung der Vereinbarung sowie bei Verletzung von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften möglich. Enthält die Vereinbarung keine weiteren Bestimmungen über die Kündigung, so ist diese zum Jahresende unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist möglich.
Oö. SHG 1998 · Oö. Sozialhilfegesetz 1998
§ 58 § 58Regionaler Sozialplan, Fachkonferenz
…mit eigenem Statut zu bilden. Der Fachkonferenz haben jedenfalls anzugehören: 1. je ein Vertreter der Anbieter Sozialer Dienste, die Partner einer Vereinbarung gemäß § 60 sind; 2. ein Vertreter der sonstigen im Bereich des regionalen Trägers tätigen Anbieter Sozialer Dienste; 3. ein Vertreter der für den Bereich des regionalen Trägers…
§ 60 § 60Vereinbarungen mit Leistungserbringern, Qualitätssicherung
…§ 60 Vereinbarungen mit Leistungserbringern, Qualitätssicherung (1) Vereinbarungen nach § 59 Abs. 3 müssen den Zielen und Grundsätzen sozialer Hilfe und deren fachlicher Ausrichtung (§…
§ 30 § 30Aufgaben des Landes als Träger sozialer Hilfe
…durch andere Träger sicherzustellen. (3) Das Land soll den regionalen Trägern, den Trägern von anerkannten Heimen und Trägern, die Partner einer Vereinbarung nach § 60 sind, nach Maßgabe der hiefür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel angemessene Beiträge zur Errichtung, Aus- oder Umgestaltung von stationären Einrichtungen oder zur Erleichterung der Vorsorge für…
§ 32 § 32Organe der Sozialhilfeverbände und deren Aufgaben
…Sozialprogrammes, b) den an die Landesregierung zu erstattenden regionalen Sozialbericht; 5. die Beschlußfassung über die Ermächtigung des Obmannes zum Abschluß von Vereinbarungen gemäß § 60; 6. die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages; 7. die Beschlußfassung in allen das Personal des Verbandes betreffenden Angelegenheiten…
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