Alle nicht unter § 12 fallenden Mitglieder des Landtages können freiwillig erklären, für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § 7, deren Bemessungsgrundlage die Bezüge nach § 2 sind, nachzuzahlen. Erklärungen sind bis zum 1. August 1998 beim Amt der Landesregierung abzugeben. Zahlungen haben bis längstens 30. September 1998 zu erfolgen und gelten als Beiträge im Sinn des 3. Abschnittes dieses Landesgesetzes.
Oö. LBezG 1998 · Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
§ 13 § 13Nachzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen
…§ 13 Nachzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen Alle nicht unter § 12 fallenden Mitglieder des Landtages können freiwillig erklären, für die Zeit vom 1. November 1997 bis…
§ 15 § 15Optionsrecht
…in denen eine Funktion als Mitglied der Landesregierung oder als Amtsführender Präsident des Landesschulrates ausgeübt wurde, jedoch nur, soweit sie vor dem 1. Juli 1998 liegen. (3) Anstelle des im § 13 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehenen Ausmaßes des Ruhebezuges von 80% des Bezuges nach § 12 Abs. 2 O.ö. Bezügegesetz 1995 tritt ein reduzierter…
§ 14 § 14Wahrung der Anwartschaft
…1998 zehn Jahre an ruhebezugsfähiger Gesamtzeit im Sinn des § 12 Oö. Bezügegesetz 1995 und eine dreijährige Funktionsdauer im Sinn des § 13 Oö. Bezügegesetz 1995 aufweisen. (2) Für Personen nach Abs. 1 sind für die Zeit nach dem 30. Juni 1998 folgende Rechtsvorschriften anzuwenden: 1…
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