(1) Auf Mitglieder des Oö. Landtages, die bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezug auf Grund einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren gemäß § 30 Oö. Bezügegesetz 1995 erreicht haben, sind auch nach Ablauf des 30. Juni 1998 die §§ 29 bis 41 des Oö. Bezügegesetzes 1995 mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des Pensionsbeitrages und eines allfälligen Ruhebezuges sowie der allfälligen Versorgungsbezüge nach dieser Person nicht die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen) nach diesem Landesgesetz heranzuziehen sind, sondern die Bezüge (hinsichtlich des Pensionsbeitrages auch die Sonderzahlungen), auf die das Organ nach §§ 3 und 4 des Oö. Bezügegesetzes 1995 Anspruch hätte. (Anm: LGBl.Nr. 102/2003)
(2) §§ 7, 8 und 9 dieses Landesgesetzes sind für die im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.
Oö. LBezG 1998 · Oö. Landes-Bezügegesetz 1998
§ 12 § 12Wahrung der Anwartschaft
…6. ABSCHNITT Pensionsrechtliche Übergangsbestimmungen für Mitglieder des Landtages § 12 Wahrung der Anwartschaft (1) Auf Mitglieder des Oö. Landtages, die bereits eine Anwartschaft auf Ruhebezug auf Grund einer ruhebezugsfähigen Gesamtzeit von zehn Jahren gemäß § 30 Oö. Bezügegesetz 1995 erreicht haben…
§ 13 § 13Nachzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen
…§ 13 Nachzahlung von Pensionsversicherungsbeiträgen Alle nicht unter § 12 fallenden Mitglieder des Landtages können freiwillig erklären, für die Zeit vom 1. November 1997 bis zum 30. Juni 1998 Pensionsversicherungsbeiträge gemäß § …
§ 16 § 16Vollständiger Übergang auf dieses Landesgesetz
…auch für Organe, die eine rechtswirksame Erklärung im Sinn des § 15 abgegeben haben, aber noch vor Erreichen der zehnjährigen Gesamtzeit gemäß § 12 O.ö. Bezügegesetz 1995 nach dem 30. Juni 1998 aus ihrer Funktion ausscheiden.…
§ 15 § 15Optionsrecht
…die bereits in der XXIV. Gesetzgebungsperiode diese Funktion ausgeübt haben und mit Ablauf des 30. Juni 1998 eine geringere als die im § 12 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz 1995 vorgesehene ruhebezugsfähige Gesamtzeit von zehn Jahren aufweisen, können bis zum Ablauf des 31. Juli 1998 beim Amt der Landesregierung schriftlich erklären…
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