(1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Diese ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zur Ausübung der Jagd auf dem Genossenschaftsjagdgebiet (Genossenschaftsjagd) befugt.
(2) Der Jagdgenossenschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Jagdausschuß und der Obmann des Jagdausschusses.
(3) Die Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Abs. 1) haben Anspruch auf einen angemessenen Pachtschilling.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 18 § 18
…C. Verwaltung der Genossenschaftsjagd § 18 Jagdgenossenschaften (1) Die Eigentümer jener Grundstücke, welche zu einem nach den Bestimmungen des § 12 Abs. 5 Z 2 festgestellten Genossenschaftsjagdgebiete gehören…
§ 110 § 110
…der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 hat ihm die Behörde Name und Anschrift des Schlichters auf die raschest mögliche Art (§ 18 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013) mitzuteilen. Im…
§ 4 § 4
…Gesetzes sind 1. in Eigenjagdgebieten (§ 6) und Wildgehegen (§ 7) die Grundeigentümer, 2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18).…
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