(1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden.
(2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
1. in Eigenjagdgebieten (§ 6) und Wildgehegen (§ 7) die Grundeigentümer,
2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18).
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 4 § 4
…§ 4 Jagdrecht des Grundeigentümers (1) Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Es steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu und kann…
§ 85 § 85
… 85 Hegeschau (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann zur Besprechung der jagdwirtschaftlichen Situation und zur Überprüfung der getätigten Abschüsse von Amts wegen oder auf Antrag des NÖ Landesjagdverbandes durch Verordnung die Durchführung einer öffentlichen Hegeschau anordnen. Die Hegeschau ist vom NÖ Landesjagdverband zu veranstalten und kann den ganzen Verwaltungsbezirk oder auch nur…
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