(1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet.
(2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist auch ein gemeinschaftliches Genossenschaftsjagdgebiet (§ 13 Abs. 1 und 2) sowie jeder selbständige Teil eines Genossenschaftsjagdgebietes (§ 13 Abs. 3) anzusehen.
(3) Ein Jagdeinschluß, hinsichtlich dessen ein Vorpachtrecht ausgeübt wurde (§ 14 Abs. 3), gehört gleichwohl zum Genossenschaftsjagdgebiet.
NÖ JG · NÖ Jagdgesetz 1974
§ 10 § 10
…§ 10 Genossenschaftsjagdgebiet (1) Die im Bereich einer Gemeinde gelegenen Grundstücke, die nicht als Eigenjagdgebiet anerkannt sind, bilden das Genossenschaftsjagdgebiet. (2) Als Genossenschaftsjagdgebiet im Sinne dieses Gesetzes…
§ 4 § 4
…2) Jagdberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind 1. in Eigenjagdgebieten (§ 6) und Wildgehegen (§ 7) die Grundeigentümer, 2. in Genossenschaftsjagdgebieten (§ 10) die Jagdgenossenschaft (§ 18).…
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