(1) Die Lehrperson ist über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 5 Abs. 6 lit. a, d und e erster Fall jedenfalls
a) die Vertragsteile des Dienstverhältnisses,
b) den Dienstort,
c) die Dauer und die Bedingungen einer allfälligen Probezeit,
d) Fortbildungen, die vom Dienstgeber bereitzustellen sind,
e) die schulfreien Tage,
f) das bei einer Kündigung oder vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber und von der Lehrperson einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und der Kündigungsfristen,
g) die Entlohnung, gegliedert in Monatsentgelt und sonstige Entlohnungsbestandteile, und die Modalitäten der Auszahlung der Bezüge,
h) das Ausmaß der zu erbringenden Dienstleistungen und die Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung sowie gegebenenfalls die Vorgehensweise im Zusammenhang mit Mehrdienstleistungen und deren Vergütung, und,
i) falls der Dienstgeber dafür zuständig ist, die Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten.
(2) Die Informationen nach Abs. 1 lit. c bis i können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes bereitgestellt werden.
(3) Die Informationen nach Abs. 1 sind der Lehrperson spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses schriftlich in Form eines oder mehrerer Dokumente zur Verfügung zu stellen. Über Änderungen ist unverzüglich, spätestens am Tag ihres Wirksamkeitsbeginns schriftlich in Form eines Dokumentes zu informieren; ausgenommen hiervon sind Änderungen, die sich aufgrund von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes, auf die nach Abs. 2 verwiesen wird, ergeben. Informationen können auch im Rahmen des Dienstvertrages zur Verfügung gestellt werden. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der Lehrperson gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
MDG · Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
§ 5a § 5a
(1) Die Lehrperson ist über die wesentlichen Aspekte ihres Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst neben den Informationen nach § 5 Abs. 6 lit. a, d und e erster Fall jedenfalls a) die Vertragsteile des Dienstverhältnisses, b) den Dienstort, c) die Dauer und die Bedingungen einer allfälli…
§ 119e § 119e
…1) Jeder Gleichbehandlungsbeauftragter hat in seinem Wirkungsbereich auf Antrag einer Lehrperson, die eine Verletzung a) des § 5a betreffend die Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis, b) des § 31 Abs. 2 betreffend die Ausübung einer Nebenbeschäftigung in Form eines zusätzlichen Dienst…
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