Ziele des Gesetzes
§ 2Ausbau erneuerbarer Energien
§ 3Klimaneutralität
§ 4Klimastrategie Burgenland
§ 5Öffentliche Teilhabe und Transparenz
§ 6Klimaorientierte Budgetgestaltung
§ 7Klimacheck für Gesetze und Verordnungen
§ 8Klimacheck für Bauvorhaben
§ 9Klimaneutrale Verwaltung
§ 10Nachhaltige öffentliche Beschaffung
§ 11Klimaschutzmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Europäischen Union
§ 12Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten
§ 13Expert:innenbeirat - Klimaschutzangelegenheiten
§ 14Koordinierungsstelle für Klimaschutzangelegenheiten
§ 15Datenverarbeitung
§ 16Rechtsschutz
§ 17Übergangsbestimmungen
§ 18Inkrafttreten
Vorwort
(1) Das Burgenland strebt an, im Jahr 2030 mindestens 9 300 GWh an erneuerbarer Energie zu erzeugen.
(2) Dieses Ziel wird im Rahmen der Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland (§ 4 Abs. 1) evaluiert und gegebenenfalls angepasst.
(3) Das Burgenland strebt an, Haushalte und Unternehmen möglichst kostengünstig und sicher mit erneuerbarer Energie zu versorgen, beispielsweise durch den Ausbau des Vereins „Fanclub Burgenland Energieunabhängig“ oder die Unterstützung Erneuerbarer Energiegemeinschaften.
(1) Das Burgenland setzt Maßnahmen, um den Treibhausgasausstoß in den Bereichen Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Industrie, Abfallwirtschaft, Energie, Fluorierte Gase und sektorübergreifende Maßnahmen zu senken und natürliche CO 2 -Senken zu erhalten und zu fördern. Diese Maßnahmen werden in einer Klimastrategie (§ 4) festgeschrieben.
(2) Durch diese Maßnahmen soll bis zum Jahr 2030 die im Burgenland in einem Kalenderjahr produzierte Menge erneuerbarer Energie die gesamte Menge an Energie in diesem Zeitraum übersteigen, die innerhalb der Landesgrenzen verbraucht wird („bilanzielle Klima- und Energieneutralität“).
(3) In den Folgejahren soll der Energiebedarf aus fossilen Energiequellen die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen zunehmend unterschreiten. Bis zum Jahr 2040 strebt das Burgenland an, klimaneutral zu sein, dh. nur so viel Treibhausgase zu emittieren wie umgekehrt aus der Atmosphäre entnommen werden.
(4) Bei der Verfolgung des Ziels, im Jahr 2040 klimaneutral zu sein, geht das Burgenland davon aus, dass der Bund die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und letztlich der Klimaneutralität im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 („Europäisches Klimagesetz“) umsetzt.
(1) Die derzeitige Klimastrategie Burgenland 2030 bleibt als Klimastrategie Burgenland vollinhaltlich aufrecht, wird im Jahr 2027 erstmals und danach alle fünf Jahre, somit 2032 und 2037 evaluiert und in überarbeiteter Form neu beschlossen. Die Frist beginnt jeweils am Tag des Beschlusses der Klimastrategie durch die Landesregierung.
(2) Die Überarbeitung erfolgt auf Basis der die Klimastrategie Burgenland begleitenden Bewertungsinstrumenten und weiteren geeigneten Methoden.
(3) Die Klimastrategie Burgenland hat jedenfalls zu enthalten:
1. Vorgaben und Ziele für den Klimaschutz, insbesondere einen Zielpfad zur Reduktion der Treibhausgasemissionen gegliedert nach Sektoren, zur Reduktion des Energieeinsatzes und zur Substitution von fossilen durch erneuerbare Energieträger, gegliedert nach Sektoren sowie Handlungsfeldern;
2. Vorgaben und Ziele für die Klimawandelanpassung, Kreislaufwirtschaft, Biodiversität sowie eine Evaluierung des Beitrags natürlicher Lebensräume (insbesondere der Senkenwirkung);
3. wesentliche Instrumente und Maßnahmen für die Erreichung der Ziele gemäß Z 1 und 2 und relevante Steuerungsstrukturen und Instrumente;
4. eine Verschneidung der Ziele gemäß Z 1 und 2 mit den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals - SDGs) der Agenda 2030 der Vereinten Nationen oder eventuellen Folgezielen;
5. eine Evaluierung der nationalen und europäischen Rahmenbedingungen der burgenländischen Klimapolitik.
(4) Alle Maßnahmen, die gemäß den Vorgaben dieses Gesetzes beschlossen werden, können zur Erfüllung nationaler und unionsrechtlicher Klimaschutzziele erweitert und gestärkt werden. Eine Abschwächung von Klimaschutzzielen ist nicht zulässig.
(5) Zur Zielkontrolle erfolgt ein jährliches Monitoring der Emissionsentwicklung.
(1) Die Klimastrategie Burgenland (§ 4) unterliegt einem transparenten Entwicklungsprozess. In die Ausarbeitung sind insbesondere die Gemeinden, die Sozialpartner und andere Interessenvertretungen sowie anerkannte Umweltschutzorganisationen und die Burgenländische Umweltanwaltschaft einzubeziehen.
(2) Der Entwurf der Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland ist mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht öffentlich aufzulegen und im Internet zu veröffentlichen. Während dieser Frist können bei der für Klima und Energie zuständigen Organisationseinheit im Amt der Burgenländischen Landesregierung (§ 14) schriftliche Stellungnahmen abgegeben werden. Beginn, Dauer und Ort der Auflage sind im Internet bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass jede Person mit Wohnsitz im Burgenland sowie anerkannte Umweltorganisationen (§ 16 Abs. 1) innerhalb von mindestens sechs Wochen ab der Auflage eine schriftliche Stellungnahme abgeben können.
(3) Die Klimastrategie Burgenland ist auf der Homepage des Landes zu veröffentlichen.
(1) Zur Begleitung, Unterstützung und Dokumentation einer Green Budgeting Methodik führt die Landesregierung eine systematische Klimarelevanzanalyse des Landesbudgets durch.
(2) Die Analyse umfasst eine transparente Zuordnung von Klimaverantwortlichkeiten. Unter Einhaltung der budgetären Rahmenbedingungen, einer laufenden Priorisierung der vorhandenen Budgetmittel sowie deren entsprechende Kennzeichnung ist eine Bewertung der Allokation sowie des Einsatzes vorzunehmen.
(1) Alle Regierungsvorlagen und Entwürfe von Verordnungen sind auf ihre Auswirkungen auf klimarelevante Bereiche zu prüfen. Als klimarelevante Bereiche gelten insbesondere
1. Bauvorhaben für Gebäude oder Verkehrswege, Baurestmassen, Strom- oder Wärmeerzeugung, Energieversorgung,
2. die Herstellung von Waren oder Bereitstellung von Dienstleistungen, Rohstoffen und gewerblichen Abfällen sowie der Gütertransport,
3. Wohnen, Konsum und Abfall, Freizeit und Sport, Bildung und Kultur, Personenverkehr und Mobilitätsverhalten,
4. die Land- und Forstwirtschaft, Wald und Naturflächen, Landschaftsgestaltung und Raumordnung.
(2) Von der Prüfung gemäß Abs. 1 sind Regierungsvorlagen und Entwürfe von Verordnungen ausgenommen,
1. bei denen auf Grund ihres Regelungsgegenstandes keine oder nur vernachlässigbare oder ausschließlich oder überwiegend positive klimarelevante Auswirkungen zu erwarten sind, oder
2. die der überwiegenden zwingenden Umsetzung von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union dienen.
(3) Im Rahmen der Prüfung gemäß Abs. 1 sind
1. die klimarelevanten Bereiche, die durch die Regelungen betroffen sind, darzustellen,
(1) Bauvorhaben des Landes, deren erwartbare Gesamtkosten 9 Millionen Euro übersteigen, sind im Stadium der Vorbereitung und Planung zur Umsetzung dahingehend zu prüfen, inwiefern das Vorhaben die Ziele der Klimastrategie Burgenland gemäß § 4 Abs. 1 berücksichtigt und inwiefern das Vorhaben allenfalls gemäß den Zielen der Klimastrategie Burgenland gemäß § 4 Abs. 1 optimiert werden kann.
(2) Die Landesregierung kann für juristische Personen, die von Organen des Landes verwaltet werden oder an denen das Land Burgenland allein oder gemeinsam mit anderen im Art. 127 Abs. 3 B VG genannten juristischen Personen mit mindestens 50% des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die das Land Burgenland allein oder gemeinsam mit anderen solchen juristischen Personen betreibt, beschließen, dass das Amt der Burgenländischen Landesregierung bei diesen juristischen Personen für Bauvorhaben, deren erwartbare Gesamtkosten 9 Millionen Euro übersteigen, auf eine Prüfung im Sinne des Abs. 1 hinzuwirken hat.
(3) Die in den Abs. 1 und 2 genannte Grenze von 9 Millionen Euro für den Klimacheck bei Bauvorhaben ändert sich, wenn die Änderung der Verbraucherpreise mehr als 10% beträgt. Grundlage für die Neuberechnung ist der für den Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes von der Statistik Austria verlautbarte Baukostenindex Gesamt 2020. Die neue Wertgrenze für den Klimacheck wird mit Beginn des folgenden Jahres wirksam.
Das Land Burgenland strebt eine schrittweise Optimierung seiner Verwaltungsstrukturen und nachgeordneten Einrichtungen hinsichtlich Energieeffizienz und Ressourceneinsparung an und hat darauf hinzuwirken, dass seine Verwaltung sowie die von Art. 127 Abs. 3 B-VG erfassten juristischen Personen bis zum Jahr 2030 klimaneutral im Sinne des Art. 2 Abs. 1 des „Europäischen Klimagesetzes“ sind.
Die Landesregierung legt zur Erreichung der angestrebten Ziele der §§ 1 bis 3 und § 9 ein Programm für die internen Abläufe bei der Beschaffung von Liefer , Bau- und Dienstleistungen fest und berücksichtigt dabei den nationalen Aktionsplan zur nachhaltigen öffentlichen Beschaffung (naBe).
(1) Klimaschutzziele können nur im Zusammenwirken der Völkergemeinschaft, durch die Europäische Union und durch gemeinsame Anstrengungen der Gebietskörperschaften in Österreich erreicht werden.
(2) Ergänzend zu seiner Vorreiterrolle beim Ausbau erneuerbarer Energien und dem Ergreifen von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen auf seinem Landesgebiet nutzt das Burgenland seine politischen Mitwirkungsrechte, damit auch die Europäische Union und österreichische Gebietskörperschaften ihre Verantwortung auf dem Gebiet des Klimaschutzes wahrnehmen.
(3) Das Burgenland wird dazu insbesondere:
1. Bestrebungen entgegentreten, internationale, europäische oder nationale Klimaschutzziele aufzuweichen;
2. sich dafür einsetzen, dass der Verantwortlichkeitsmechanismus des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, im Bereich des Klimaschutzes verursachergerecht umgestaltet wird und einem neuen Finanzausgleich nur zustimmen, wenn eine derartige Umgestaltung erfolgt ist;
3. darauf hinwirken, dass die im Nationalen Energie- und Klimaplan (NEKP) vorgesehenen Maßnahmen des Bundes umgesetzt werden;
4. darauf hinwirken, dass Klimaschutzziele durch klimapolitische Maßnahmen im Inland und nicht durch Ankäufe von Klimaschutz-Zertifikaten erreicht werden.
(1) Beim Amt der Burgenländischen Landesregierung wird die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten eingerichtet.
(2) Die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten setzt sich aus der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann und den übrigen Mitgliedern der Landesregierung zusammen. Zur fachlichen Begleitung können von der Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten Mitglieder des Expert:innenbeirates - Klimaschutzangelegenheiten (§ 13) den Sitzungen der Steuerungsgruppe beigezogen werden
(3) Die Landeshauptfrau oder der Landeshauptmann ist Vorsitzende oder Vorsitzender der Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten und beruft die Sitzungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, ein.
(4) Die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten hat die Umsetzung der Klimastrategie Burgenland (§ 4) und die Berücksichtigung der Vorgaben für die klimaorientierte Budgetgestaltung (§ 6) ab ihrer Neuerlassung 2027 (§ 4 Abs. 1) alle fünf Jahre zu evaluieren und Sofortmaßnahmen bei Abweichungen vom Zielpfad (§ 4 Abs. 6) zu beschließen.
(5) Die Ergebnisse der Evaluierung gemäß Abs. 4 sind ehestmöglich zu veröffentlichen und bei der Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland (§ 4) zu berücksichtigen.
(6) Zudem hat die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten auf Initiativen des Burgenlandes hinzuwirken und diese gegenüber dem Bund und auf anderen Ebenen zu begleiten.
(7) Die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten kann eine Geschäftsordnung beschließen.
(1) Zur fachlichen Beratung der Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten (§ 12), der Landeshauptfrau oder des Landeshauptmannes und der für klimarelevante Materien zuständigen Mitglieder der Landesregierung in Grundsatzfragen der Burgenländischen Klimapolitik wird beim Amt der Burgenländischen Landesregierung ein Expert:innenbeirat eingerichtet. Dieser Beirat führt die Bezeichnung „Expert:innenbeirat - Klimaschutzangelegenheiten“.
(2) Weitere Aufgaben des Expert:innenbeirates sind:
1. Beratung der Burgenländischen Landesregierung bei der Evaluierung der Klimastrategie Burgenland und Mitgestaltung der Maßnahmen und Handlungsfelder;
2. Vorschlag von Maßnahmen zur Erreichung der Zielvorgaben;
3. Jährliches Monitoring des Umsetzungsstandes der Klimastrategie Burgenland 2030 und der danach beschlossenen Klimastrategien gemäß § 4 Abs. 1;
4. Ausarbeitung von Empfehlungen im Falle einer Abweichung vom Zielpfad (§ 4 Abs. 3 Z 1);
5. Beobachtung politischer Prozesse, Entscheidungen und Entwicklungen im Burgenland.
(3) Dem Expert:innenbeirat gehören maximal zwölf Personen an, die hohe Kompetenzen in Themenbereichen, die für den Klimaschutz, die Klimaanpassung oder die Kreislaufwirtschaft relevant sind, aufweisen. Diese bilden die stimmberechtigten Mitglieder des Expert:innenbeirates.
(4) Jeweils ein stimmberechtigtes Mitglied des Expert:innenbeirates wird von der Kammer für Arbeiter und Angestellte des Burgenlandes, der Wirtschaftskammer Burgenland, der Landwirtschaftskammer Burgenland, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Industriellenvereinigung Burgenland, die übrigen stimmberechtigten Mitglieder des Expert:innenbeirates werden von der Koordinierungsstelle für Klimaschutzangelegenheiten (§ 14) vorgeschlagen.
Die im Amt der Burgenländischen Landesregierung für Klima und Energie zuständige Organisationseinheit unterstützt die in diesem Gesetz eingerichteten Gremien in organisatorischen Belangen sowie generell die Evaluierung und Überarbeitung der Klimastrategie Burgenland.
(1) Zur Umsetzung der Klimastrategie Burgenland (§ 4) kann die Landesregierung mit den Eigentümerinnen und Eigentümern, deren Bevollmächtigten, sowie den Bestandnehmerinnen und Bestandnehmern von Liegenschaften und Räumlichkeiten im Burgenland Kontakt aufnehmen. Die Kontaktaufnahme dient folgenden Zwecken:
1. Information von natürlichen und juristischen Personen über energie- und klimarelevante Themen, klimarelevante Infrastrukturausbaumaßnahmen und Energienetze;
2. Beratung von natürlichen und juristischen Personen zu klimarelevanten Maßnahmen und Förderungen.
(2) Zu diesem Zweck ist die Landesregierung berechtigt, folgende personenbezogene Daten der in Abs. 1 genannten Personen zu verarbeiten:
1. Familienname, Vorname oder Firma;
2. Wohnadresse oder die für die Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift.
(3) Zur Ermittlung der in Abs. 2 genannten Daten ist die Landesregierung berechtigt, auf folgende Register zuzugreifen:
1. Grundbuch, zur Ermittlung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 der Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften und Räumlichkeiten im Burgenland;
2. Zentrales Melderegister, im Wege einer Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023, zur Ermittlung der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 der an einer Adresse gemeldeten Personen;
(1) Natürliche Personen mit Wohnsitz im Burgenland sowie anerkannte Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2025, anerkannt und für das Burgenland zugelassen sind, können bei der Landesregierung einen Antrag auf Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland stellen, wenn die gemäß § 4 Abs. 1 vorgesehene Frist von fünf Jahren überschritten wurde.
(2) Bei Überschreitung der Frist von fünf Jahren für die Neuerlassung der Klimastrategie Burgenland gemäß § 4 Abs. 1 hat die Landesregierung unverzüglich mit der Vorbereitung der Neuerlassung zu beginnen. Wurde die Frist von fünf Jahren für die Neuerlassung gemäß § 4 Abs. 1 nicht überschritten, hat die Landesregierung den Antrag innerhalb von acht Wochen nach Erhalt mit Bescheid abzuweisen.
(3) Natürlichen Personen mit Wohnsitz im Burgenland sowie Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt und für das Burgenland zugelassen sind, steht das Recht zu, gegen Bescheide gemäß Abs. 2 eine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Burgenland zu erheben.
(1) Der Klimacheck für Bauvorhaben gemäß § 8 kommt nur bei jenen Bauvorhaben zur Anwendung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht zur Genehmigung eingereicht wurden.
(2) Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingerichtete Expert:innenbeirat „Klimastrategie Burgenland 2030“ bleibt bis zur Bestellung des Expert:innenbeirates - Klimaschutzangelegenheiten (§ 12) bestehen; dieser ist binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einzurichten.
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) Das Burgenland strebt an, dass bis zum Jahr 2030 die im Burgenland in einem Kalenderjahr produzierte Menge erneuerbarer Energie die gesamte Menge an Energie in diesem Zeitraum übersteigt, die innerhalb der Landesgrenze verbraucht wird („bilanzielle Klima- und Energieneutralität“). Dieses Ziel wird einerseits durch den Ausbau der erneuerbaren Energien, andererseits durch die konsequente Reduktion von Treibhausgasemissionen erreicht. Sowohl der Ausbau der erneuerbaren Energieproduktion, als auch die Reduktion der Treibhausgasemissionen wird über das Jahr 2030 hinaus fortgesetzt.
(2) Das Burgenland unterstützt im Rahmen der ihm zukommenden Kompetenzen das Ziel, dass Österreich in Einklang mit den Vorgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. Nr. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, bis zum Jahr 2040 klimaneutral wird.
(3) Das Burgenland verfolgt das Ziel, bis 2040 aus der Nutzung fossiler Energieträger (Öl, Gas, Kohle) auszusteigen und setzt im Rahmen der ihm zukommenden Kompetenzen die dafür erforderlichen Maßnahmen.
(4) Das Burgenland wird seine Vorreiterrolle beim Ausbau erneuerbarer Energien beibehalten und weiterhin vorantreiben.
(5) Die Gewährleistung stabiler und langfristiger Planungssicherheit sowie einer nachhaltigen Versorgungssicherheit mit kostengünstiger erneuerbarer Energie soll das Burgenland als Wirtschaftsstandort stärken und seine Zukunft als lebenswerte und wirtschaftlich starke Region sichern.
(6) Das Burgenland setzt dabei auf eine aktive Beteiligung der Bevölkerung und von Unternehmen und achtet darauf, dass Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Klimaanpassung sozial gerecht gestaltet werden. Insbesondere berücksichtigt das Burgenland die Bedürfnisse von vulnerablen Menschen und die Vermeidung negativer gesundheitlicher Auswirkungen des Klimawandels.
(7) Das Burgenland setzt im Rahmen seiner Kompetenzen Maßnahmen zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels.
(8) Das Burgenland setzt sich für die Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Förderung der biologischen Vielfalt und der heimischen Arten- und Lebensraumvielfalt ein (Biodiversität).
(9) Das Burgenland unterstützt im Rahmen der Landeszuständigkeiten die Transformation zu einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft; dies insbesondere durch die Stärkung nachhaltiger Bauweisen und Baustoffe, die Vermeidung von Abfällen, die Wiederverwendung von Materialien sowie durch geeignete Maßnahmen zur Verminderung des Ressourcenverbrauchs.
(6) Bei wesentlichen Abweichungen vom Zielpfad beschließt die Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten (§ 12) ein Sofortmaßnahmenprogramm.
3. die durch die Regelungen voraussichtlich betroffenen Personenkreise zu beschreiben.
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaftsagentur Burgenland GmbH;
2. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Forschung Burgenland;
3. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bildungsdirektion Burgenland und der Hochschule Burgenland;
4. sofern bestellt die Forschungskoordinatorin oder der Forschungskoordinator für das Burgenland;
5. zwei Vertreterinnen oder zwei Vertreter der zuständigen Organisationseinheit für Klima und Energie des Amtes der Burgenländischen Landesregierung.
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) und die unterstützenden Mitglieder (Abs. 5) des Expert:innenbeirates werden von der Landesregierung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Die Mitglieder können aus wichtigem Grund durch die Landesregierung abberufen werden. Wird für ein ausgeschiedenes Mitglied eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt, erlischt deren oder dessen Funktion mit dem Ende der Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes. Eine Wiederbestellung ist möglich.
(7) Der Expert:innenbeirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Ein Termin ist tunlichst vier Wochen vor einer Sitzung der Steuerungsgruppe - Klimaschutzangelegenheiten (§ 12) anzuberaumen. Die Koordinierungsstelle für Klimaschutzangelegenheiten hat auf eine dieser Vorgabe entsprechende Terminplanung hinzuwirken.
(8) Das zuständige Regierungsmitglied für den Bereich Klimaschutz und Energie ist zu jeder Sitzung einzuladen. Bei Bedarf können auch andere Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung zu ressortzuständigen Themen eingeladen werden.
(9) Die Klimaschutzsprecherinnen und Klimaschutzsprecher der im Landtag vertretenen politischen Parteien sind zu den Sitzungen einzuladen.
(10) Weiters können Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft zu Beratungen und Diskussionen zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(11) Die Mitglieder des Expert:innenbeirates können sich bei der Beiratssitzung durch fachlich geeignete Personen vertreten lassen. Die Namhaftmachung der Vertretung hat zumindest sieben Tage vor der Sitzung bei der Koordinierungsstelle für Klimaschutzangelegenheiten (§ 14) zu erfolgen.
(12) Der Expert:innenbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die insbesondere die Einberufung des Beirates, die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertretung und die Abstimmungserfordernisse nach demokratischen Grundsätzen zu regeln hat. In der Geschäftsordnung ist auch festzulegen, ob den Mitgliedern des Exper:innenbeirates eine Reisekostenvergütung und eine Reisezulage gebührt. Solche Vergütungen können maximal in der Höhe der nach dem Burgenländischen Landesbedienstetengesetz 2020 - Bgld. LBedG 2020, LGBl. Nr. 95/2019, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit dem Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der jeweils geltenden Fassung, zuerkannten Beträge gewährt werden.
(4) Zur Ermittlung und Verarbeitung der unter Abs. 2 genannten Daten von Bevollmächtigten gemäß Abs. 1 ist die Landesregierung berechtigt, diese Daten von den zur Vollziehung der Abgabengesetze zuständigen Dienststellen des Landes anzufordern.
(5) Die personenbezogenen Daten sind, sobald diese nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch drei Jahre nach Abschluss der Information oder Beratung zu löschen.