Rückverweise
(1) Das Burgenland strebt an, dass bis zum Jahr 2030 die im Burgenland in einem Kalenderjahr produzierte Menge erneuerbarer Energie die gesamte Menge an Energie in diesem Zeitraum übersteigt, die innerhalb der Landesgrenze verbraucht wird („bilanzielle Klima- und Energieneutralität“). Dieses Ziel wird einerseits durch den Ausbau der erneuerbaren Energien, andererseits durch die konsequente Reduktion von Treibhausgasemissionen erreicht. Sowohl der Ausbau der erneuerbaren Energieproduktion, als auch die Reduktion der Treibhausgasemissionen wird über das Jahr 2030 hinaus fortgesetzt.
(2) Das Burgenland unterstützt im Rahmen der ihm zukommenden Kompetenzen das Ziel, dass Österreich in Einklang mit den Vorgaben gemäß Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, und der Verordnung (EU) 2021/1119 zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“), ABl. Nr. L 243 vom 09.07.2021 S. 1, bis zum Jahr 2040 klimaneutral wird.
(3) Das Burgenland verfolgt das Ziel, bis 2040 aus der Nutzung fossiler Energieträger (Öl, Gas, Kohle) auszusteigen und setzt im Rahmen der ihm zukommenden Kompetenzen die dafür erforderlichen Maßnahmen.
(4) Das Burgenland wird seine Vorreiterrolle beim Ausbau erneuerbarer Energien beibehalten und weiterhin vorantreiben.
(5) Die Gewährleistung stabiler und langfristiger Planungssicherheit sowie einer nachhaltigen Versorgungssicherheit mit kostengünstiger erneuerbarer Energie soll das Burgenland als Wirtschaftsstandort stärken und seine Zukunft als lebenswerte und wirtschaftlich starke Region sichern.
(6) Das Burgenland setzt dabei auf eine aktive Beteiligung der Bevölkerung und von Unternehmen und achtet darauf, dass Klimaschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Klimaanpassung sozial gerecht gestaltet werden. Insbesondere berücksichtigt das Burgenland die Bedürfnisse von vulnerablen Menschen und die Vermeidung negativer gesundheitlicher Auswirkungen des Klimawandels.
(7) Das Burgenland setzt im Rahmen seiner Kompetenzen Maßnahmen zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels.
(8) Das Burgenland setzt sich für die Erhaltung, Wiederherstellung und nachhaltige Förderung der biologischen Vielfalt und der heimischen Arten- und Lebensraumvielfalt ein (Biodiversität).
(9) Das Burgenland unterstützt im Rahmen der Landeszuständigkeiten die Transformation zu einer ressourcenschonenden Kreislaufwirtschaft; dies insbesondere durch die Stärkung nachhaltiger Bauweisen und Baustoffe, die Vermeidung von Abfällen, die Wiederverwendung von Materialien sowie durch geeignete Maßnahmen zur Verminderung des Ressourcenverbrauchs.
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