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(1) Das Burgenland setzt Maßnahmen, um den Treibhausgasausstoß in den Bereichen Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Industrie, Abfallwirtschaft, Energie, Fluorierte Gase und sektorübergreifende Maßnahmen zu senken und natürliche CO 2 -Senken zu erhalten und zu fördern. Diese Maßnahmen werden in einer Klimastrategie (§ 4) festgeschrieben.
(2) Durch diese Maßnahmen soll bis zum Jahr 2030 die im Burgenland in einem Kalenderjahr produzierte Menge erneuerbarer Energie die gesamte Menge an Energie in diesem Zeitraum übersteigen, die innerhalb der Landesgrenzen verbraucht wird („bilanzielle Klima- und Energieneutralität“).
(3) In den Folgejahren soll der Energiebedarf aus fossilen Energiequellen die Energieproduktion aus erneuerbaren Quellen zunehmend unterschreiten. Bis zum Jahr 2040 strebt das Burgenland an, klimaneutral zu sein, dh. nur so viel Treibhausgase zu emittieren wie umgekehrt aus der Atmosphäre entnommen werden.
(4) Bei der Verfolgung des Ziels, im Jahr 2040 klimaneutral zu sein, geht das Burgenland davon aus, dass der Bund die Maßnahmen zur Erreichung der Ziele des Nationalen Energie- und Klimaplans (NEKP) gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 und letztlich der Klimaneutralität im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1119 („Europäisches Klimagesetz“) umsetzt.
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