(1) Der Landesbeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten.
(2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 79 Abs. 2) nicht unterschritten werden.
(3) Für jenen Teil des Ruhebezuges, der
a) über 150 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 10 v.H. zu entrichten;
b) über 200 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, aber nicht mehr als 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 20 v.H. zu entrichten;
c) über 300 v.H. der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes liegt, ist anstelle des Beitrages nach Abs. 1 ein Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 25 v.H. zu entrichten.
Diese Regelung gilt für die Sonderzahlungen sinngemäß mit der Maßgabe, dass die in lit. a bis c festgelegten Prozentsätze der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu halbieren sind.
*) Fassung LGBl.Nr. 49/1995, 23/2009, 24/2015
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 76b § 76b*)Ruhebezugssicherungsbeitrag
(1) Der Landesbeamte des Ruhestandes hat einen Ruhebezugssicherungsbeitrag in Höhe von 3,3 v.H. des Ruhebezuges einschließlich der Sonderzahlungen zu entrichten. (2) Durch die Entrichtung eines Ruhebezugssicherungsbeitrages darf der Mindestsatz (§ 79 Abs. 2) nicht unterschritten werden. (3) Für je…
§ 152 § 152*)Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 24/2015
…1) Der § 70 Abs. 7 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 tritt mit 1. April 2015 in Kraft. (2) Die §§ 76b Abs. 3, 87 Abs. 11 und Abs. 12 sowie 147 Abs. 9 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft…
§ 82c § 82c*)Parallelrechnung
… Der gesamte monatliche Ruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen. (6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten. *) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 36/2023…
§ 147 § 147*)Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 23/2009
…hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor LGBl.Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der…
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