*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009
(1) Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 6 berechnet.
(2) Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 76 Abs. 9 und 147 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Landesbeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 82d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.
(4) Nach § 77 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
(5) Der gesamte monatliche Ruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.
(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009, 36/2023
LBedG 1988 · Landesbedienstetengesetz 1988
§ 82c § 82c*)Parallelrechnung
*) Fassung LGBl.Nr. 23/2009 (1) Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren sind, wird der monatliche Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 6 berechnet. (2) Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozenta…
§ 82d § 82d*)Ruhebezugskonto
…1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 82c Abs. 3) führt die Dienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto. (2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen Pensionsgesetzes…
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