(1) Mobile Pflege- oder Betreuungsleistungen umfassen alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes Betreuung und Hilfe bedürfen.
(2) Als Leistungen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht:
1. Hauskrankenpflege,
2. Heimhilfe (Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes),
3. Unterstützungs- und Beratungsleistungen im häuslichen Umfeld.
(3) Die Landesregierung kann die nach Abs. 2 erbrachten Leistungen, insbesondere hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Leistungsvoraussetzungen, durch Verordnung näher bestimmen.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 8 § 8Mobile Pflege- oder Betreuungsleistungen
(1) Mobile Pflege- oder Betreuungsleistungen umfassen alle erforderlichen Maßnahmen persönlicher Hilfe für Personen, die auf Grund ihres körperlichen, geistigen oder psychischen Zustandes Betreuung und Hilfe bedürfen. (2) Als Leistungen gemäß Abs. 1 kommen insbesondere in Betracht: 1. Hauskrankenp…
Anl. 1 Artikel IV
…für Leistungen gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 (Pflegekoordinator), die bis zum 31. Dezember 2024 entstanden sind, hat nach § 35 Abs. 7 und 8 sowie § 53 Abs. 12 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 95/2024, zu erfolgen. Art. II bis LV dieses Gesetzes treten…
§ 53 § 53Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…§ 16 Abs. 3 und 4 K-SHG 2021 und Abs. 3 lit. b und c als Verträge nach § 7, 3. nach § 15 K-MSG als Verträge nach § 8 und § 9. (8) Vereinbarungen gemäß § 49 Abs. 5 K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107…
§ 16 § 16Einsatz eigener Mittel
…1) Leistungen nach §§ 5, 8 und 9 sind vom Einsatz eigener Mittel abhängig zu machen. (2) Der Einsatz der eigenen Mittel umfasst: 1. bei stationären Leistungen nach § 5 den…
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