(1) Leistungen nach §§ 5, 8 und 9 sind vom Einsatz eigener Mittel abhängig zu machen.
(2) Der Einsatz der eigenen Mittel umfasst:
1. bei stationären Leistungen nach § 5 den Einsatz des eigenen Einkommens gemäß § 17;
2. bei teilstationären Leistungen nach § 5 sowie bei Leistungen nach § 8 und § 9 die Erbringung eines Selbstbehalts gemäß § 18.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung, abhängig von der Art und Höhe der Leistung weitere Leistungen nach diesem Gesetz vom Einsatz des eigenen Einkommens oder von einem Selbstbehalt abhängig machen, wenn die Art der Leistungsgewährung, die Abdeckung von Bedürfnissen durch die Leistung und die Höhe der aufgewendeten Kosten den Einsatz der eigenen Mittel rechtfertigt. In der Verordnung sind die jeweilige Leistung sowie das Ausmaß der einzusetzenden eigenen Mittel näher zu bezeichnen.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 18 § 18Selbstbehalt
…1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Berechnung und Festlegung des Selbstbehaltes nach § 16 Abs. 2 Z 2 abhängig von der Art der erbrachten Leistung festzulegen: 1. die Berechnung des für die Bemessung des Selbstbehaltes maßgeblichen Einkommens der pflege…
§ 19 § 19Kostenersatz durch Leistungsbezieher
…5, 6, 7 Abs. 3 Z 3 und 8 verpflichtet, wenn und insoweit 1. nachträglich bekannt wird, dass sie zur Zeit der Leistung gemäß § 16 oder einer darauf erlassenen Verordnung einzusetzende eigene Mittel hatten oder nach wie vor haben oder 2. Leistungen nach diesem Gesetz wegen der Verletzung der Anzeigepflicht…
§ 17 § 17Eigenes Einkommen
…pflege- und betreuungsbedürftigen Personen für Leistungen, die die pflege- und betreuungsbedürftige Person nach Vollendung des 25. Lebensjahres erhält. (4) Ist das eigene Einkommen nach § 16 Abs. 2 Z 1 einzusetzen, haben die Leistungsempfänger Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu…
§ 7 § 7Unterstützung bei Krankheit
…Personen mit Anspruch auf Leistungen nach § 6 die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 K-SHG 2021 zu übernehmen. (2) § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 gilt für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach § 5 oder…
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