(1) Das Land kann die Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person in stationären oder teilstationären Einrichtungen gewähren, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verbunden wären und die Kosten der Unterbringung nicht aus den eigenen Mitteln getragen werden können.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 darf nur in Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Kärntner Heimgesetz bewilligt sind und mit denen entweder eine Vereinbarung gemäß § 34 besteht oder die von einem Sozialhilfeverband betrieben werden, oder in geriatrischen Abteilungen in Krankenanstalten.
(3) Die Übernahme der Kosten gemäß Abs. 1 umfasst auch die Kosten einer einfachen ortsüblichen Bestattung einschließlich der Überführung zu einem Friedhof in Kärnten, soweit hierfür nicht anderweitig vorgesorgt ist oder diese Kosten nicht von einem Dritten getragen werden; § 14 Abs. 4 des Kärntner Bestattungsgesetzes ist hierbei nicht anzuwenden.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
Anl. 1 Artikel IV
…1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft. (2) Leistungen gemäß § 5 des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes – K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, in Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des…
§ 5 § 5Pflege oder Betreuung in stationären und teilstationären Einrichtungen
(1) Das Land kann die Übernahme der Kosten für die Unterbringung, Verpflegung sowie Betreuung und Hilfe einer pflege- oder betreuungsbedürftigen Person in stationären oder teilstationären Einrichtungen gewähren, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit einem unangemessenen Mehraufwand verb…
§ 4 § 4Allgemeines
…1) Leistungen nach §§ 5 bis 15 sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu erbringen. (2) Auf Leistungen gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 besteht ein…
§ 6 § 6Finanzielle Unterstützung bei stationärer Unterbringung
…Pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, die eine Leistung gemäß § 5 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (Taschengeld), soweit…
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