Pflege- oder betreuungsbedürftige Personen, die eine Leistung gemäß § 5 in einer stationären Einrichtung erhalten, haben Anspruch auf eine monatliche finanzielle Unterstützung in Höhe von 18 vH des Netto-Ausgleichszulagen-Richtsatzes für Alleinstehende (Taschengeld), soweit ihnen nicht nach § 17 Abs. 5 oder 7 ein Betrag ihres Einkommens oder ihrer eigenen Mittel in zumindest dieser Höhe verbleibt.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 4 § 4Allgemeines
…1) Leistungen nach §§ 5 bis 15 sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls zu erbringen. (2) Auf Leistungen gemäß § 6 und § 7 Abs. 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch. (3) Sonstige Leistungen nach §§ 5 bis 15, die nicht von Abs. 2 erfasst…
§ 20 § 20Kostenersatz durch Dritte
…aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, gerichtlicher Entscheidungen, vertraglicher Verpflichtung oder eines Vergleiches Ansprüche hat, bei deren Erfüllung stationäre Leistungen nach § 5 oder Leistungen nach §§ 6 oder 7 Abs. 3 Z 3 oder 8 nach diesem Gesetz nicht oder nicht in der erhaltenen Höhe zu leisten wären, haben die Kosten…
§ 7 § 7Unterstützung bei Krankheit
…1) Das Land hat für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen nach § 6 die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 K-SHG 2021 zu übernehmen. (2) §…
§ 17 § 17Eigenes Einkommen
…3, 8 oder 9 bezieht; 4. Wohnbeihilfe; 5. Leistungen des Sozialentschädigungsrechts nach bundesrechtlichen Vorschriften, soweit es sich dabei nicht um einkommensabhängige Leistungen mit Sozialunterstützungscharakter handelt; 6. Unterhaltsansprüche a) gegenüber Kindern, Enkeln und Großeltern, b) gegenüber Eltern von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen für Leistungen, die die pflege- und betreuungsbedürftige Person nach Vollendung…
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