(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die Berechnung und Festlegung des Selbstbehaltes nach § 16 Abs. 2 Z 2 abhängig von der Art der erbrachten Leistung festzulegen:
1. die Berechnung des für die Bemessung des Selbstbehaltes maßgeblichen Einkommens der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person unter Berücksichtigung des § 17 abzüglich allfälliger Unterhaltspflichten, wobei auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten oder der Eltern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person anteilig berücksichtigt werden darf;
2. die Höhe des Selbstbehaltes, wobei auf die durchschnittlichen Kosten für den allgemeinen Lebensunterhalt und Wohnbedarf in Kärnten, pflege- oder betreuungsbedingte Mehrausgaben, den Bezug des Pflegegeldes sowie lebens- und existenznotwendige Ausgaben Bedacht zu nehmen ist.
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 25 § 25Auskunftspflicht
…leisten. Die Träger der Sozialversicherung haben im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches gegen Kostenersatz Auskunft über Versicherungsverhältnisse oder gemäß § 17 oder einer Verordnung gemäß § 18 einkommensrelevante sozialversicherungsrechtliche Leistungen der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person und der zu ihrem Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen der Amtshilfe zu erteilen. (2) Die Behörden der…
§ 53 § 53Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
…LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020. (4) Bescheide gemäß § 11 Abs. 2 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 107/2020, gelten als Bescheide gemäß § 6 dieses Gesetzes. (5) Bescheide…
§ 48 § 48Datenverarbeitung
…2. vom mit der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartner, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten, soweit diese Daten gemäß einer Verordnung gemäß § 18 maßgeblich sind: Name, Adresse, Daten zum Einkommen; 3. vom Träger der freien Wohlfahrtspflege: a) bei mobilen Pflege- oder Betreuungsleistungen: Daten gemäß Abs. 1 Z 2…
§ 16 § 16Einsatz eigener Mittel
…gemäß § 17; 2. bei teilstationären Leistungen nach § 5 sowie bei Leistungen nach § 8 und § 9 die Erbringung eines Selbstbehalts gemäß § 18. (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung, abhängig von der Art und Höhe der Leistung weitere Leistungen nach diesem Gesetz vom Einsatz des eigenen Einkommens oder…
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