(1) Das Land hat für pflege- oder betreuungsbedürftige Personen mit Anspruch auf Leistungen nach § 6 die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 K-SHG 2021 zu übernehmen.
(2) § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 gilt für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach § 5 oder Abs. 3 Z 3 sinngemäß.
(3) Weiters kommen bei Krankheit als Leistungen in Betracht:
1. die Versorgung mit Heilmitteln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln, soweit sie nicht schon von Abs. 1 erfasst sind und ein besonderer Bedarf besteht, für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach Z 3 oder § 5;
2. die gänzliche oder teilweise Übernahme der Beiträge für eine freiwillige Selbstversicherung der pflege- oder betreuungsbedürftigen Person, wenn dadurch den Zielen dieses Gesetzes sowie den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit besser entsprochen werden kann.
3. (entfällt)
K-PBG · Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetz – K-PBG
§ 7 § 7Unterstützung bei Krankheit
…mit Anspruch auf Leistungen nach § 6 die Beiträge für die Einbeziehung in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß § 9 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gemäß § 16 K-SHG 2021 zu übernehmen. (2) § 16 Abs. 2 K-SHG 2021 gilt für Personen mit Leistungen der stationären Unterbringung nach § 5 oder…
Anl. 1 Artikel IV
…Einrichtungen der psychosozialen Rehabilitation oder der psychosozialen Wohnbetreuung gelten als Leistungen gemäß § 13 K-ChG in der Fassung des Art. I. Leistungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 K-PBG, LGBl. Nr. 105/2022, gelten als Leistungen gemäß § 13a K-ChG in der Fassung des Art. I. (2a) Die Änderung der Rechtsgrundlage gemäß Abs…
§ 26 § 26Sachverständige
…soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, anzugeloben. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt sinngemäß für Sachverständige. (5) Die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten, die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice in Kärnten, die Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich…
§ 22 § 22Kostenersatz an eine Krankenanstalt
…Leistungen nach diesem Gesetz die Hilfe selbst geleistet hätte. (4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungswege zu entscheiden. (5) Die Ersatzansprüche für Leistungen, die § 7 Abs. 2 entsprechen, einschließlich des Aufenthaltskostenbeitrages nach § 57 Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, und die in einer Fondskrankenanstalt erbracht wurden, sind durch Einzelverrechnung oder einen Pauschalbetrag…
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