§ 57e
Vermeidungstätigkeit
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) noch nicht eingetreten, besteht aber die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, hat der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrages gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorschriften. § 60 findet sinngemäß Anwendung.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Abschnittes, gelten die vorerst nach anderen Umweltvorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 57e
…§ 57e Vermeidungstätigkeit (1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume (Umweltschaden) noch nicht eingetreten, besteht aber die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, hat der Betreiber…
§ 57g
…hintanzuhalten, so hat die Behörde dem Betreiber die gemäß Anhang III erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 57e Abs. 4 oder nach § 57f Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang III festgelegten Ziele erforderlich ist. (3) Die…
§ 57f
…§ 57f Sanierungstätigkeit (1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, so hat der Betreiber, ungeachtet einer allenfalls nach § 57e Abs. 2 erfolgten Verständigung, unverzüglich a) die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, b) alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die…
§ 67 § 67
…verweigert oder j) eine Kennzeichnung im Sinne von § 59 Abs. 1 nicht anbringen lässt, beschädigt, entfernt, fälscht, verfälscht oder missbräuchlich verwendet oder k) nicht oder nicht unverzüglich die nach § 57e Abs. 2 oder § 57f Abs. 1 lit. a vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt, oder l) die ihn gemäß §§…
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