§ 57f
Sanierungstätigkeit
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, so hat der Betreiber, ungeachtet einer allenfalls nach § 57e Abs. 2 erfolgten Verständigung, unverzüglich
a) die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren,
b) alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und
c) die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 57g zu ergreifen.
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten sein könnte, kann sie, von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten und werden Vorkehrungen gemäß Abs. 1 lit. b oder Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 lit. c nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) § 57e Abs. 5 ist auf Abs. 3 anzuwenden.
K-NSG 2002 · Kärntner Naturschutzgesetz 2002 - K-NSG 2002
§ 57k § 57k
…In den Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben - neben dem Betreiber – Parteistellung: a) Personen gemäß § 57j Abs. 1 und Organisationen gemäß…
§ 57f
…§ 57f Sanierungstätigkeit (1) Ist eine Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume eingetreten, so hat der Betreiber, ungeachtet einer allenfalls nach § 57e Abs. 2 erfolgten Verständigung…
§ 57g
…mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang III zu ermitteln. Der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 57f Abs. 3 tätig geworden. (2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder…
§ 57j § 57j
…Ressource oder in der Nutzung der Funktion der betreffenden natürlichen Ressource erheblich eingeschränkt werden können, oder 3. ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß § 57f und § 57g Abs. 2 haben, können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Beschwerde dazu auffordern, im…
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