(1) Beim Landesverwaltungsgericht sind eine Geschäftsstelle und ein Evidenzbüro einzurichten.
(2) Die Leitung der Geschäftsstelle und des Evidenzbüros obliegt dem Präsidenten. Der Präsident kann diese Aufgabe dem Vizepräsidenten oder einem anderen Landesverwaltungsrichter übertragen, die dabei seiner Leitung unterstehen.
(3) Dem Evidenzbüro obliegt die vollständige und übersichtliche Dokumentation und Auswertung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts. Die Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts, die von allgemeinem, über den Einzelfall hinausgehendem Interesse sind, sind in anonymisierter Form in einer allgemein zugänglichen Datenbank zu veröffentlichen. An der Aufbereitung für die Veröffentlichung haben die Landesverwaltungsrichter hinsichtlich der von ihnen als Einzelrichter oder Vorsitzender eines Senates getroffenen Entscheidungen mitzuwirken.
(4) Die Geschäftsstelle besteht aus der Kanzlei, der Kosten- und Rechnungsstelle und weiteren Hilfseinrichtungen. Die Kanzlei ist auch die Poststelle des Landesverwaltungsgerichts. Die der Geschäftsstelle zugewiesenen Landesbediensteten sind fachlich und innerdienstlich dem Präsidenten unterstellt.
(5) Für die vorläufige Berechnung, Bekanntgabe und Auszahlung der Gebühren von Zeugen, Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern hat der Präsident aus dem Kreis der nichtrichterlichen Bediensteten die erforderliche Zahl geeigneter Personen zu bestellen (Rechnungsführer).
(6) Der Präsident ist vor Versetzungen, Dienstzuteilungen und Verwendungsänderungen von Landesbediensteten vom Landesverwaltungsgericht zu einer sonstigen Dienststelle des Landes und umgekehrt zu hören.
K-LvwGG · Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 20 § 20Geschäftsstelle, Evidenzbüro
…§ 20 Geschäftsstelle, Evidenzbüro (1) Beim Landesverwaltungsgericht sind eine Geschäftsstelle und ein Evidenzbüro einzurichten. (2) Die Leitung der Geschäftsstelle und des Evidenzbüros obliegt dem Präsidenten. Der Präsident…
§ 5 § 5Beginn und Ende des Amtes
…des Amtes (1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung. (2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet a) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 20 K-DRG 1994), b) mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand, c) mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle des Landes…
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