(1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung.
(2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet
a) mit der Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 20 K-DRG 1994),
b) mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand,
c) mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes an einer anderen Dienststelle des Landes durch die Landesregierung über Ansuchen des Landesverwaltungsrichters,
d) mit Rechtskraft eines Disziplinarerkenntnisses, das die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Versetzung in den Ruhestand verhängt,
e) mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3).
(3) Ein Landesverwaltungsrichter ist durch ein richterliches Erkenntnis des Dienst- und Disziplinarausschusses seines Amtes zu entheben, wenn
a) er die Ernennungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 5 lit. a, b, d und e nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt,
b) er schriftlich beim Präsidenten darum ansucht,
c) er entgegen einer Entscheidung des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses, dass eine Unvereinbarkeit nach § 3 Abs. 3 vorliegt, die entsprechende Tätigkeit weiterhin ausübt,
d) er infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
e) zweimal aufeinander folgend in rechtskräftigen Dienstbeschreibungen festgestellt wurde, dass er den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat.
K-LvwGG · Kärntner Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 5 § 5Beginn und Ende des Amtes
…§ 5 Beginn und Ende des Amtes (1) Das Amt als Landesverwaltungsrichter beginnt mit der Angelobung. (2) Das Amt als Landesverwaltungsrichter endet a) mit der Auflösung des…
Anl. 1 Artikel II
…Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft, soweit die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen. (2) § 24 K-LvwGG in der Fassung des Art. I gilt für ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes neu ernannte Landesverwaltungsrichter. (3) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses…
§ 21 § 21Dienstverhältnis
…ihrer Ernennung nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten stehen, ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis einzugehen. Die von § 2 Abs. 5 erfassten Prüfungen und Lehrbefugnisse ersetzen den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung als Ernennungserfordernis. (3) Das mit Landesverwaltungsrichtern, die im Zeitpunkt ihrer Ernennung noch nicht in einem…
§ 10 § 10Dienst- und Disziplinarausschuss
…Der Vorsitzende hat den Dienst- und Disziplinarausschuss nach Bedarf einzuberufen. Die Einberufung hat außer in dringenden Fällen schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. (5) Der Dienst- und Disziplinarausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. Richtet sich das Verfahren gegen ein Mitglied, so ist dieses von der Beratung und…
Rückverweise