(1) Die entlohnungsrechtliche Einreihung in die neue Entlohnungsklasse hat in jene Entlohnungsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse entspricht.
(2) Die Höherreihung wird mit dem der Zuordnung zur neuen Modellstelle folgenden Monatsersten wirksam. Ist der Zuordnung eine probeweise Verwendung auf einem Arbeitsplatz der höher bewerteten Modellstelle vorangegangen, wird die Höherreihung mit dem dem Ablauf des Zeitraums der probeweisen Verwendung folgenden Monatsersten wirksam.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50j § 50jEinstufung bei Höherreihung
…§ 50j Einstufung bei Höherreihung (1) Die entlohnungsrechtliche Einreihung in die neue Entlohnungsklasse hat in jene Entlohnungsstufe zu erfolgen, die ziffernmäßig der Entlohnungsstufe in der bisherigen Entlohnungsklasse…
§ 50i § 50iEntlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung
…der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge. (2) Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die §§ 50j bis 50l.…
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