(1) Eine Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 3 hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.
(2) Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die §§ 50j bis 50l.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50i § 50iEntlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung
…§ 50i Entlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung (1) Eine Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in…
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