(1) Wird der Vertragsbedienstete zeitlich befristet auf die Dauer der Abwesenheit eines Vertragsbediensteten vom betreffenden Arbeitsplatz (zB wegen Urlaub, Karenzurlaub, Dienstfreistellung, Krankheit, Entsendung) oder auf einem befristet eingerichteten Arbeitsplatz ununterbrochen mehr als drei Monate höherwertig verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Entgelt, das gebühren würde, wenn die Zuweisung des höherwertigen Arbeitsplatzes nicht vorübergehend, sondern auf Dauer wäre. Diese Bestimmung ist bei Arbeitsplätzen nicht anzuwenden, die einer Modellstelle zugewiesen sind, in der die Wahrnehmung der höherwertigen Stellvertretungsfunktion enthalten ist.
(2) Wird der Vertragsbedienstete gemäß § 50d probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz nicht probeweise, sondern auf Dauer wäre.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50d § 50dProbeweise Verwendung
…Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Verwendung bewirkt – unbeschadet des § 50h Abs. 2 – keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung. (2) Erweist sich der Vertragsbedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich…
§ 50h § 50hEntlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung
…§ 50h Entlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung (1) Wird der Vertragsbedienstete zeitlich befristet auf die Dauer der Abwesenheit eines Vertragsbediensteten vom betreffenden Arbeitsplatz (zB wegen…
Rückverweise