(1) Soll ein Vertragsbediensteter dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, darf der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis zu sechs Monate dauernde probeweise Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz vorangehen. Die probeweise Verwendung bewirkt – unbeschadet des § 50h Abs. 2 – keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung.
(2) Erweist sich der Vertragsbedienstete während der probeweisen Verwendung als nicht geeignet, ist die probeweise Verwendung unverzüglich zu beenden und der Vertragsbedienstete seiner bisherigen dienst- und entlohnungsrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden. Im Fall der Eignung ist er der betreffenden Modellstelle zuzuordnen sowie im Fall der Höherreihung in die dieser Modellstelle zugeordneten Entlohnungsklasse einzureihen.
(3) Abs. 1 bis 2 sind nicht anzuwenden, wenn ein Vertragsbediensteter mit einer in § 13 des Kärntner Objektivierungsgesetzes genannten Funktion betraut wird.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50d § 50dProbeweise Verwendung
…§ 50d Probeweise Verwendung (1) Soll ein Vertragsbediensteter dauerhaft auf einem Arbeitsplatz einer höher- oder gleichwertigen Modellstelle verwendet werden, darf der Höherreihung bzw. der Umreihung eine bis…
§ 50h § 50hEntlohnung bei vorübergehend höherwertiger oder probeweiser Verwendung
…bei Arbeitsplätzen nicht anzuwenden, die einer Modellstelle zugewiesen sind, in der die Wahrnehmung der höherwertigen Stellvertretungsfunktion enthalten ist. (2) Wird der Vertragsbedienstete gemäß § 50d probeweise auf einem Arbeitsplatz verwendet, gebührt auf die Dauer dieser Verwendung das Monatsentgelt, das gebühren würde, wenn die Verwendung auf dem höher- oder gleichwertigen Arbeitsplatz…
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