(1) Erzieher, die
a) in vollem Ausmaß nach § 108 Abs. 1 oder
b) im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Stundenverpflichtung nach § 108 Abs. 1
verwendet werden, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Erzieherdienstzulage.
(2) Die Höhe der Erzieherdienstzulage ist in der Anlage 13 festgelegt.
(3) Durch die Erzieherdienstzulage werden abgegolten:
a) 1,5 siebeneinhalbstündige Nachtbereitschaftsdienste je Woche und
b) alle sonstigen Dienstleistungen, die auf Grund der Tätigkeit als Erzieher zu erbringen und nicht auf die Stundenverpflichtung anzurechnen sind, insbesondere Erzieherbesprechungen, Dienstleistungen während der Nacht u. a. m.
(4) Erzieher, die nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von 3/8 ihrer Stundenverpflichtung verwendet werden, gebührt die Erzieherdienstzulage im Ausmaß von 50 v.H. der in der Anlage 13 festgelegten Höhe.
(5) Durch die Erzieherdienstzulage im Ausmaß von 50 v.H. werden 0,75 siebeneinhalbstündige Nachtbereitschaftsdienste pro Woche und alle sonstigen Dienstleistungen im Sinne des Abs. 3 lit. b abgegolten.
K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
Anl. 13
…Anlage 13 (zu § 109 Abs. 2) Die Erzieherdienstzulage für die Erzieher in der Entlohnungsgruppe l 2b1 gem. § 109 Abs. 2 beträgt: € 591,59 monatlich; Die Erzieherdienstzulage für die…
§ 109 § 109Erzieherdienstzulage
…§ 109 Erzieherdienstzulage (1) Erzieher, die a) in vollem Ausmaß nach § 108 Abs. 1 oder b) im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Stundenverpflichtung…
§ 110 § 110Einrechnung der Erziehertätigkeit in die Stundenverpflichtung
…der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtbereitschaftsdienstes (Abs. 3) beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherdienstzulage gemäß § 109 abgegolten wird. (2) Die Erziehertätigkeit während der Nacht (von 22 Uhr bis 6 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen ist abweichend von Abs. 1…
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