(1) Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Hinweisgebung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.
(2) Hinweisgeber, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union oder an Meldestellen, die den nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen vergleichbar sind, melden, sind in gleicher Weise zur Inanspruchnahme des Schutzes berechtigt, wie Personen, die eine Meldung über einen externen Meldekanal nach § 11 abgeben.
K-HSchG · Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG
§ 4 § 4Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern
…§ 4 Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern (1) Hinweisgeber sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden…
§ 2 § 2Geltungsbereich
…verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftssteuerrechts zuwiderläuft. (4) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es…
§ 15 § 15Informationspflicht
…hat in einem gesonderten und leicht zugänglichen Abschnitt ihrer Internetseite insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen: a) die Voraussetzungen für den Schutz von Hinweisgebern nach § 4, b) die Kontaktdaten für die Vornahme von Meldungen, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, ob die Telefongespräche aufgezeichnet werden, c) die…
§ 17 § 17Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen
…4. Abschnitt Schutz von Hinweisgebern § 17 Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen (1) Jede Form von Vergeltungsmaßnahmen gegen einen Hinweisgeber nach § 4 und nach § 6a, einschließlich…
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