(1) Die Identität des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Hinweisgebers offengelegt werden. Dies gilt auch für Informationen, aus denen die Identität des Hinweisgebers direkt oder indirekt ableitbar ist.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen die Identität des Hinweisgebers und die in Abs. 1 zweiter Satz genannten Informationen dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der Strafprozeßordnung 1975 seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung des Hinweisgebers verhältnismäßig ist. In diesem Fall ist dem Hinweisgeber vor der Offenlegung unter schriftlicher Darlegung der Gründe hierfür mitzuteilen, dass eine Offenlegung seiner Identität beabsichtigt ist, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden.
(3) Die Abs. 1 bis 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist.
(4) Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke dieses Gesetzes (§ 1) und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.
K-HSchG · Kärntner Hinweisgeberschutzgesetz – K-HSchG
§ 5 § 5Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers
…§ 5 Vertraulichkeit der Identität des Hinweisgebers (1) Die Identität des Hinweisgebers darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen bzw. externen Meldestelle betraut…
§ 6 § 6Dokumentation der Meldungen
…§ 6 Dokumentation der Meldungen (1) Die internen und externen Meldestellen haben alle bei ihnen eingehenden Meldungen unter Bedachtnahme auf das Vertraulichkeitsgebot nach § 5 und den Schutz der Identität der betroffenen Person zu dokumentieren. (2) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die mit Zustimmung des Hinweisgebers…
§ 19 § 19Strafbestimmungen
…5. Abschnitt Straf- und Schlussbestimmungen § 19 Strafbestimmungen (1) Wer a) eine Meldung von Verstößen behindert oder den Hinweisgeber oder eine Person iSd § 17 Abs…
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