(1) Zur Unterstützung eines Bewerbers kann der Wähler in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hiefür vorgesehenen freien Raum die Namen oder die Reihungsziffern der Parteiliste von höchstens drei Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welchen Bewerber der gewählten Parteiliste der Wähler bezeichnen wollte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Bewerbers oder bei Bewerbern derselben Parteiliste mit gleichem Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (zB Angabe der Reihungsziffern in der Parteiliste, des Vornamens, Geburtsjahres, Berufes oder der Adresse) enthält.
(2) Ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates, der nur die Bezeichnung eines Bewerbers oder höchstens dreier Bewerber aufweist, gilt als gültige Stimme für die Parteiliste des (der) vom Wähler bezeichneten Bewerber(s), wenn der (die) Namen des (der) Bewerber(s) in der gleichen Zeile eingesetzt ist, die die Parteibezeichnung des (der) Bewerber(s) enthält.
(3) Die Bezeichnung der Bewerber durch den Wähler gilt als nicht beigesetzt, wenn mehr als drei Bewerber bezeichnet wurden. Werden Bewerber einer nicht vom Wähler gewählten oder nach Abs. 2 nicht als gewählt geltenden Parteiliste bezeichnet, so gilt die Eintragung dieser Bewerber als nicht beigesetzt.
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 72 § 72
(1) Zur Unterstützung eines Bewerbers kann der Wähler in den auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates hiefür vorgesehenen freien Raum die Namen oder die Reihungsziffern der Parteiliste von höchstens drei Bewerbern der von ihm gewählten Parteiliste eintragen. Die Eintragung ist gü…
§ 81 § 81
…1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 72) einen Wahlpunkt zugeteilt. Wird ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach angeführt, so erhält er dafür nur einen Wahlpunkt. (2) Die Gesamtzahl der den einzelnen Bewerbern…
§ 75 § 75
…5) Danach hat die Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (§ 72) gemäß § 81 zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.…
§ 77a § 77aAuswertung der Briefwahl durch die Wahlbehörde für die Briefwahl
…die Wahlbehörde für die Briefwahl aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (§ 72) gemäß § 81 zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten. (4) Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Abs. 2 und 3 ermittelte Wahlergebnis…
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