(1) Jeder Bewerber auf der Parteiliste eines veröffentlichten Wahlvorschlages erhält für jede gültige Eintragung seines Namens auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler (§ 72) einen Wahlpunkt zugeteilt. Wird ein Bewerber auf einem Stimmzettel mehrfach angeführt, so erhält er dafür nur einen Wahlpunkt.
(2) Die Gesamtzahl der den einzelnen Bewerbern zugeteilten Wahlpunkte wird im Wahlpunkteprotokoll festgehalten.
(3) (entfällt)
K-GBWO · Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 - K-GBWO 2002
§ 75 § 75
…Wahlbehörde aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (§ 72) gemäß § 81 zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten.…
§ 77a § 77aAuswertung der Briefwahl durch die Wahlbehörde für die Briefwahl
…die Briefwahl aufgrund der ihr vorliegenden Stimmzettel für jeden Bewerber auf den Parteilisten eines veröffentlichten Wahlvorschlages die auf ihn entfallenden Unterstützungen (§ 72) gemäß § 81 zu ermitteln und in einem Wahlpunkteprotokoll festzuhalten. (4) Die Wahlbehörde für die Briefwahl hat das nach Abs. 2 und 3 ermittelte Wahlergebnis der Briefwahl in…
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