(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge (Abs. 2) und Sonderzahlungen (Abs. 3).
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfälligen Kinderzulage und allfälligen ruhegenussfähigen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Personalzulage, Verwendungszulage, Zulage nach § 11 Abs. 5, Ergänzungszulage).
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand.
(4) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist § 178 K-DRG 1994 auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
K-GBG · Kärntner Gemeindebedienstetengesetz - K-GBG
§ 27 § 27Bezüge
…Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand. (4) Abweichend von § 3 Abs. 2 ist § 178 K-DRG 1994 auf öffentlich-rechtliche Bedienstete im Sinn dieses Gesetzes nicht anzuwenden.…
§ 29a § 29aÜberstundenvergütung und Mehrleistungsvergütung
…die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 23 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt (§ 27 Abs. 2) zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Personalzulage Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage. (4) Der Zuschlag beträgt 1. für Überstunden gemäß § 23 Abs…
§ 2 § 2Stellenplan
…Stellenplan vorgesehenen Planstellen hat nach dem notwendigen Bedarf nach Verwendungsgruppen und Dienstklassen unter Beachtung der Ernennungserfordernisse des § 6 und der §§ 27 und 28 sowie unter Bedachtnahme auf die Verordnung nach Abs. 2 zu erfolgen. Über die für die Landesbeamten geltenden Grundsätze der Bewertung gleichartiger Planstellen…
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